Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Hochwasserschutz Bad Gögging - Errichtung einer Flutmulde und Geländemodellierung

25. April 2023: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Hochwasserschutz Bad Gögging - Errichtung einer Flutmulde und Geländemodellierung

Nr. 44-641-N 108

Wasserrecht;
Hochwasserschutz Bad Gögging Südost – Errichtung einer Flutmulde und Geländemodellierung;
Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bekanntmachung

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, hat auf Grundlage der Planunterlagen vom 01.09.2022 für das Vorhaben „Hochwasserschutz Bad Gögging Südost“ in Bad Gögging und Heiligenstadt (Stadt Neustadt a. d. Donau) die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens beantragt.

I. Vorhaben

Das geplante Vorhaben dient dem Schutz der Ortsteile Bad Gögging und Heiligenstadt der Stadt Neustadt a. d. Donau vor einem 100-jährigen Hochwasser der Abens und gleichzeitig auftretenden 1-jährigen Hochwasser der Donau.

Es sind zwei voneinander unabhängige Maßnahmen geplant:

⦁ Zum Schutz des Ortsteils Bad Gögging ist eine Flutmulde zwischen dem Erlgraben und der Abens auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 585/0, 587/0, 588/0, 589/0, 597/0, 597/14 und 597/37, Gemarkung Bad Gögging, geplant. Über diese Flutmulde soll im Hochwasserfall ein Teil des Abflusses aus dem Erlgraben wieder zurück in die Abens abgeleitet werden, sodass kein Wasser mehr durch das Kurzentrum in die Ortschaft fließt. Durch die Entlastung des Erlgrabens gelangen 11 m³/s weniger Abfluss in den Randkanal. Dadurch treten keine Überströmungen des Randkanaldeichs mehr auf. Der Freibord beträgt hier 0,4 m. Über die Flutmulde gelangen ca. 12 m³/s zusätzlicher Abfluss in die Abens. Im Anschlussgebiet der Flutmulde in die Abens herrschen Fließtiefen von ungefähr 2,0 m.

⦁ In Heiligenstadt ist eine flächige Geländemodellierung auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 809/0 und 873/0, Gemarkung Bad Gögging, vorgesehen, wodurch das von Südosten anströmende Hochwasser daran gehindert wird, durch die bebauten Grundstücke zu fließen. Die dortigen Gebäude sind jedoch nicht von Überschwemmungen betroffen, da die Erdgeschosshöhen über dem Wasserspiegel liegen. Die Geländemodellierung wird sehr flach an das Bestandsgelände angeschlossen, sodass die betroffenen Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können.

Ergänzend ist im alten Kurpark in Bad Gögging, zum Schutz der dortigen Bebauung infolge des Wasserspielgelanstieges, eine Maßnahme erforderlich. Auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 57/1, 57/2, 57/3, 303/3 und 303/5, Gemarkung Bad Gögging, ist die Erhöhung der Straße „Am Gries“, sowie eine Geländemodellierung und die Erhöhung einer bestehenden Mauer geplant. Es gelangt durch die geplanten Maßnahmen kein Hochwasser mehr auf die bebauten Grundstücke. Diese Maßnahmen dienen jedoch nicht dem Hochwasserschutz.


II. Anhörungsverfahren

Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG dar. Hierfür ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Abs. 1 WHG erforderlich.

Über die Planfeststellung wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)).

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Die Bekanntmachung der negativen Vorprüfung kann auf dem UVP-Portal Bayern online eingesehen werden.


1. Auslegung

Gemäß Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Art. 27a BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von

Dienstag, 25.04.2023 bis Mittwoch, 24.05.2023

⦁ beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, Staatl. Abfall- und Bodenschutzrecht, Donaupark 13, Zimmer Nr. 04.24, 93309 Kelheim, sowie

⦁ bei der Stadtverwaltung Neustadt a. d. Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt an der Donau

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen. Zur Einsichtnahme dieser Unterlagen wäre eine vorherige Terminvereinbarung wünschenswert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

Darüber hinaus werden sowohl die Bekanntmachung, als auch die Antrags- und Planunterlagen (Art. 27a BayVwVfG) zusätzlich online auf der Internetseite des Landkreises Kelheim unter folgendem Link https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/ bereitgestellt.

2. Einwendungsvorschriften

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 07.06.2023 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim (Hausanschrift: Donaupark 12, 93309 Kelheim) oder bei der Stadt Neustadt a. d. Donau (Stadtplatz 1, 93333 Neustadt an der Donau), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Stadt Neustadt an der Donau Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).


3. Erörterungstermin/Online-Konsultation

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, welchen das Landratsamt Kelheim ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, welche Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne Erörterungstermin über das Vorhaben zu entscheiden.

Ein Erörterungstermin wird – soweit erforderlich – gesondert festgesetzt. Anstelle eines physischen Erörterungstermins kann das Landratsamt Kelheim gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG eine Online-Konsultation durchführen.


4. Entscheidung über Einwendungen

Über die fristgerechten Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.


Kelheim, 13.04.2023
Landratsamt:

gez. Ferch
Abteilungsleiter

Anlage:
Übersichtsplan (aus Vereinfachungsgründen nicht maßstabsgetreu)

Die entsprechenden digitalen Antragsunterlagen sind für den Zeitraum 25.04.2023 bis einschließlich 24.05.2023 einzusehen: