Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes des Sallingbaches mit Offenstettener Graben

09. Februar 2024: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes des Sallingbaches mit Offenstettener Graben

Nr. 44-641-Y 43
Wasserrecht;
Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes des Sallingbaches mit Offenstettener Graben, Fluss-km 0,00 bis 1,55 (Gewässer III. Ordnung), auf dem Gebiet der Stadt Abensberg und der Gemeinde Biburg im Landkreis Kelheim nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 2
i. V. m. Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch Erlass einer Verordnung


Bekanntmachung

Das Landratsamt Kelheim – untere Wasserrechtsbehörde – führt derzeit das förmliche Anhörungsverfahren für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungs-gebietes des Sallingbaches mit Offenstettener Graben gemäß Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch.
Weitere Informationen zum Ablauf des Verfahrens wurden bereits im Amtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 40 vom 01.12.2023 veröffentlicht. Es wird für genauere Informationen hinsichtlich des Verfahrens auf dieses Amtsblatt verwiesen.

1. Auslegung der Verfahrensunterlagen

Die Verfahrensunterlagen wurden ursprünglich für die Dauer vom 02.01.2024 bis einschließlich 01.02.2024 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Aufgrund technischer Schwierigkeiten im Zeitraum vom 31.01.2024 bis 06.02.2024 waren die Unterlagen nicht durchgängig auf der Internetseite des Landkreises Kelheim aufrufbar.

Deshalb wird die Frist zur Einsichtnahme der Verfahrensunterlagen bis einschließlich 01.03.2024 verlängert.

Die Verfahrensunterlagen werden zur allgemeinen Einsichtnahme

a) beim Landratsamt Kelheim, Dienststelle Donaupark 13, 93309 Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, 4. OG, Zimmer O4.04,
b) bei der Stadt Abensberg, Stadtplatz 1, 93326 Abensberg, sowie
c) bei der Gemeinde Biburg, Marienplatz 13, 93345 Siegenburg
während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Die Verfahrensunterlagen werden zusätzlich im Internet auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) bis einschließlich 01.03.2024 zur allgemeinen Einsichtnahme unter folgendem Link zugänglich gemacht:
https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/

Die einsehbaren Verfahrensunterlagen umfassen im Einzelnen:
⦁ amtlicher Entwurf der Verordnung
⦁ Erläuterung der amtlichen Festsetzung durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut
⦁ Information zur Berechnung
⦁ 1 Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000
⦁ 3 Detailkarten im Maßstab 1:2.500
⦁ Flurstücksverzeichnis


2. Anhörungsverfahren, Einwendungsvorschriften

Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets berührt werden, konnte ursprünglich bis einschließlich 16.02.2024 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift)), bei der Stadt Abensberg (Stadtplatz 1, 93326 Abensberg) oder bei der Gemeinde Biburg (Marienplatz 13, 93345 Siegenburg) schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung) Einwendungen erheben.
Da die Frist zur Einsichtnahme der Verfahrensunterlagen verlängert wurde, wird hiermit auch die Einwendungsfrist verlängert. Einwendungen können bis einschließlich 01.03.2024 bei den o.g. Behörden erhoben werden.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim, bei der Stadt Abensberg oder bei der Gemeinde Biburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten. Der geltend gemachte Belang und das Maß der Beeinträchtigung sind möglichst konkret darzulegen. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressangaben können nicht berücksichtigt werden.
Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Kelheim, den 05.02.2024
Landratsamt Kelheim

gez. Ferch
Abteilungsleiter