Bekanntmachung: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Sandelbach

09. März 2020: Bekanntmachung: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Sandelbach

Nr. 44-641-Y 46

Wasserrecht;
Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets am Sandelbach, Gewässer III. Ordnung, im Landkreis Kelheim (Fluss-km 0 bis 5,1) nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs.  2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch Erlass einer Verordnung


Bekanntmachung


Die Überschwemmungsgebietsgrenzen des Sandelbachs wurden für ein hundertjährliches Hochwasserereignis im gegenständlichen Abschnitt durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut neu ermittelt. Das ermittelte Gebiet betrifft damit Teilbereiche der Stadt Mainburg und der Gemeinde Volkenschwand im Landkreis Kelheim. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes für den Gewässerabschnitt erfolgte mit Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 13.12.2013, verlängert mit Bekanntmachung vom 07.12.2018.   

Das Landratsamt Kelheim beabsichtigt aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 und 2, Art. 63 und Art. 73 BayWG eine Überschwemmungsgebietsverordnung festzusetzen.  Der amtliche Entwurf der Verordnung und die zugehörigen Planunterlagen werden hiermit bekanntgemacht.

I. Vorhaben

Nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 festzusetzen. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sind hierfür die wasserwirtschaftliche Fachbehörde und die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ist ein HQ100 zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten oder überschritten werden. Bei dem Überschwemmungsgebiet handelt es sich um die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr und nicht um eine behördliche Planung.

Bei dem oben näher bezeichneten Überschwemmungsgebiet des Sandelbachs handelt es sich um ein Überschwemmungsgebiet i. S. d. § 76 Abs. 2 i. V. m. § 73 WHG und ist daher verpflichtend durch Verordnung festzusetzen.

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG). Dies dient der Information der Öffentlichkeit.


II. Verfahren

Gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 und 8 BayVwVfG wird das Vorhaben bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass

1. der Verordnungsentwurf mit dem Erläuterungsbericht, einem Grundstücksverzeichnis, Plänen und Beilagen (Übersichtskarte M 1 : 25.000, Detailkarten M 1 : 2.500), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 09.03.2020 bis Mittwoch, den 08.04.2020 (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, Dienststelle Donaupark 13, Zi.Nr. O4.04, 93309 Kelheim
b) bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststr. 2a, 84048 Mainburg
c) bei der Stadt Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Verordnungsentwurf mit Übersichts- und Detailkarten werden zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Dazugehörige Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim, bei der VG Mainburg und der Stadt Mainburg vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Mittwoch, den 22.04.2020 (Einwendungsfrist), bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststr. 2a, 84048 Mainburg, bei der Stadt Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg oder beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim, der VG Mainburg oder der Stadt Mainburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Hiervon ausgenommen sind Einwendungen und Stellungnahmen per E-Mail an das Landratsamt Kelheim (poststelle@landkreis-kelheim.de  oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de), die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

4. Gegebenenfalls rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Ein Erörterungstermin wird, soweit erforderlich, gesondert festgesetzt.


Kelheim, 18.02.2020
Landratsamt Kelheim


Welnhofer
Regierungsrat

Anlage 1 Erläuterungsbericht

Anlage 2 Informationen zur Berechnung

Anlage 3 Übersichtskarte

Anlage 4 Detailkarte K1

Anlage 4 Detailkarte K2

Anlage 4 Detailkarte K3

Übersichtslageplan M 25:000

Verordnungsentwurf