Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Einzugsbereich Siegenbug Südwest in den Untergrund und in Seitengräben der Abens

15. Mai 2018: Bekanntmachung - Einleiten von NSW Siegenburg Südwest in den Untergrund und in Seitengräben der Abens

44-641-SI 4

Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Einzugsbereich Siegenburg Südwest in den Untergrund und in Seitengräben der Abens

Bekanntmachung

Dem Markt Siegenburg wurde mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 26.09.1997 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Regenrückhaltebecken „Staudacher Feld“ über den Schilfgraben und Staudacher Graben in die Abens erteilt. Die wasserrechtliche Erlaubnis war bis 31.12.2017 befristet und wurde bis zur Erstellung aktualisierter Antragsunterlagen mit Bescheid vom 29.11.2017, übergangsweise bis 31.12.2018, weiter erteilt.

Aufgrund der baulichen Entwicklung der letzten 20 Jahre, der topographischen Verhältnisse und der ökologischen Bedeutung wurde eine Anpassung und Neubewertung des Einzugsbereiches erforderlich.

Unter Beifügung von Planunterlagen beantragt der Markt Siegenburg eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Einzugsgebiet Siegenburg Südwest in den Untergrund und in Seitengräben der Abens.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Ableitung des Niederschlagswassers aus den Einzugsgebieten Turnerhölzl, Hochstetter Feld, Hochstetter Feld-Ost, Abensblick und Staudacher Feld. Die Entwässerung der Einzugsbereiche erfolgt über die Versickerungs- und Regenrückhalteanlagen B 1 Turnerhölzl Hochwasserrückhaltebecken, B 2 Muldenbecken, B 3 Sickerbecken Bestand, B 4 Zweistufiges Becken, B 5 Sickerbecken Bestand, B 6 Becken Bestand.

Die Einleitungsstellen gliedern sich wie folgt:

Versickerung in den Untergrund

Becken Fl.Nr. Einleitungsstelle Einleitungsmenge Qs
B 3 Herzog-Albrecht-Straße 939,Gemarkung Siegenburg 2,34
B 5 Herzog-Ludwig-Straße 942,Gemarkung Siegenburg 1,31

Einleitung in den Seitengraben der Abens

Becken Fl.Nr. Einleitungsstelle Einleitungsmenge QDr
B 4 Abensblick 1064,Gemarkung Siegenburg 190
B 6 Staudacher Feld 1066,Gemarkung Siegenburg 200

Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Untergrund bzw. in ein Oberflächengewässer stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde eine gehobene Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i.V.m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayer.Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer.Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, 28. Mai 2018 bis Mittwoch, 27.Juni 2018 (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, Hemauer Straße 48 a, 93309 Kelheim (Zimmer Ha 006)

b) bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, Marienplatz 13, 93354 Siegenburg (Zimmer E 1)

während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung des Vorhabens wird gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/ ) bereitgestellt. Dazugehörige Antragsunterlagen/Planunterunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim und bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 11.07.2018 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, Marienplatz 13, 93354 Siegenburg schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Diese anerkannten Vereinigungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können ihre Einwendungen oder Stellungnahmen auch per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz an das Landratsamt Kelheim (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de ) übermitteln.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kelheim, 03.05.2018

Landratsamt:

Post

Regierungsrat