Bekanntmachung: Renaturierung des Wolfsgrabenbaches durch die Stadt Neustadt a. d. Donau

26. Oktober 2020: Bekanntmachung: Renaturierung des Wolfsgrabenbaches durch die Stadt Neustadt a. d. Donau

Nr. 44-647-N 92    

Wasserrecht;
Renaturierung des Wolfsgrabenbaches auf den Fl. Nrn. 2202/5/6/7/9, Gemarkung Neustadt a. d. Donau und auf den Fl. Nrn. 492, 408/2, Gemarkung Mauern durch die Stadt Neustadt a. d. Donau

Bekanntmachung

Die Stadt Neustadt a. d. Donau hat auf Grundlage der Planunterlagen vom Juli 2020 für das Vorhaben „Renaturierung des Wolfsgrabenbaches auf den Fl. Nrn. 2202/5/6/7/9, Gemarkung Neustadt a. d. Donau und auf den Fl. Nrn. 492, 408/2, Gemarkung Mauern“, die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt.
 
Beschreibung/Zweck des Vorhabens

Bei der Maßnahme handelt es sich um die Umsetzung der festgesetzten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen (Retentionsraumausgleich) aus dem Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 12.06.2018 für die Einleitungen von Niederschlagswasser aus dem Neustädter Bereich in verschiedene Fließgewässersysteme.

Es ist geplant, den Wolfsgrabenbach im Bereich östlich der Bundesstraße 299 (=Planungsgebiet 1) und im Bereich zwischen der Straße Zeiletwiesen und der Raffineriestraße westlich der Bundesstraße 299 (=Planungsgebiet 2), zu renaturieren.

Folgende Maßnahmen werden im Rahmen der geplanten Renaturierung umgesetzt:

- Grabenaufweitung und Uferabflachung zur Förderung der Eigendynamik des Gewässers.
- Punktuelles Einbringen von Totholz und standorttypischem Sohlsubstrat.
- Extensivierung der Bodennutzung im angrenzenden Bereich des Wolfsgrabenbaches.
- Anlage von wechselfeuchten Geländeseigen/Mulden zur Aufnahme des erforderlichen Rückhaltevolumens: die Einstautiefe beträgt maximal 30 cm. Die Mulden werden so angelegt, dass das Wasser wieder in das Bachbett abfließen kann.
- An Stellen mit größerem Sohlgefälle des Grabengerinnes wird eine Laufverlängerung durch die Anlage von Mäanderschleifen geplant; der alte Gewässerverlauf verbleibt hierzu zusätzlich als Abflussoption im Hochwasserfall. Gegebenenfalls in diesen Teilabschnitten vorhandene Sohl- und Böschungsfußverbauung wird nicht zurückgebaut.
- Initialpflanzung standortgerechter Gehölze am Gewässerrand.
- Schaffung von Sukzessionsflächen zur Entwicklung von standorttypischen Hochstauden-fluren.


Rechtliche Würdigung

Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG dar. Hierfür ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Abs. 1 WHG erforderlich.

Über die Planfeststellung wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsver-fahrensgesetz (BayVwVfG).

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Die Bekanntmachung der negativen Vorprüfung kann auf dem UVP-Portal Bayern online eingesehen werden.

Verfahren

Gemäß Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, 02.11.2020 bis Dienstag, 01.12.2020 (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, im Sachgebiet Wasserrecht, Staatl. Abfall- und Bodenschutzrecht, Donaupark 13, Zimmer Nr. 04.04, 93309 Kelheim

b) bei der Stadt Neustadt a. d. Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a. d. Donau

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.


Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist bei der Stadt Neustadt a. d. Donau und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Zur Einsichtnahme dieser Unterlagen wäre eine vorherige Terminvereinbarung wünschenswert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 15.12.2020 (Ein-wendungsfrist), bei der Stadt Neustadt a. d. Donau oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist bei der Stadt Neustadt a. d. Donau oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammel-einwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 08.10.2020
Landratsamt:

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