Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Hochwasserschutz Staubing - Gewässerausbau

25. April 2023: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Hochwasserschutz Staubing - Gewässerausbau

Az.: 44-647-KE 8

Wasserrecht;
Hochwasserschutz Staubing – Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG);
hier: Durchführung eines ergänzenden Verfahrens

Bekanntmachung

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, hat auf Grundlage der Planunterlagen vom 12.10.2017 für das Vorhaben „Hochwasserschutz Staubing“ (Stadt Kelheim) die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens beantragt. Durch das Landratsamt Kelheim wurde am 12.09.2018 der Planfeststellungsbeschluss erlassen. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.03.2021, Az. 8 A 18.40041) wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine hinreichenden Erkenntnisse darüber gewonnen, ob das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kiesbank Staubing führen könnte. Das Verfahren wird nun um die Unterlagen für den Bereich der Kiesbank Staubing in habitatschutzrechtlicher Hinsicht ergänzt.

I. Vorhaben

Der geplante Hochwasserschutzdeich dient dem Schutz des Kelheimer Ortsteils Staubing vor größeren Donauhochwasserereignissen. Die Vorhabensfläche liegt größtenteils innerhalb des FFH-Gebiets DE 7136-304 „Donauauen zwischen Ingolstadt und Weltenburg“. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet wurden bereits in einer FFH-Verträglichkeitsstudie von 2014 geprüft und beurteilt.

Es wurde nun eine ergänzende Prüfung der FFH-Verträglichkeit im Bereich der Kiesbank in der Donau auf Höhe der Ortschaft Staubing und der geplanten Hochwasserschutzmaßnahme (Donau-km 2421,5 bis 2420,9) durchgeführt. In dieser wurden die modellierten hydromorphologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Kiesbank und den angrenzenden aquatischen Bereich berücksichtigt sowie mögliche Folgen für die betroffenen FFH-Schutzgüter beurteilt.

Im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) des im Bereich der Donau liegenden Wirkraums ermittelt und dargestellt.

Zugleich wurden im Rahmen einer Hydraulik- und Habitatmodellierung mit einem 2D-Hydrodynamisch-Numerischen Modell die hydraulischen Belastungen der Kiesbank Staubing vor und nach Umsetzung der Maßnahme betrachtet und wichtige, auf der Kiesbank vorhandene Fischhabitate mit dem Habitatmodellsystem CASiMiR abgebildet.


II. Anhörungsverfahren

Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG dar. Hierfür ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Abs. 1 WHG erforderlich.

Die Planfeststellung zur Errichtung eines Hochwasserschutzdeichs im Ortsteil Staubing vom 12.09.2018 wird durch die ergänzende Prüfung für den Bereich der Kiesbank Staubing im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens i. S. d. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vervollständigt.

Das Landratsamt Kelheim ist für die Durchführung des Verfahrens gemäß Art. 63 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig.
1. Auslegung

Gemäß Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 und 8 BayVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Art. 27a BayVwVfG wird die Durchführung des ergänzenden Verfahrens betreffend die Auswirkungen auf den Bereich der Kiesbank in der Donau auf Höhe der Ortschaft Staubing hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass die ergänzenden Unterlagen für den Bereich der Kiesbank Staubing, in der Zeit von

Dienstag, 25.04.2023 bis Mittwoch, 24.05.2023

⦁ beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, Staatl. Abfall- und Bodenschutzrecht, Donaupark 13, Zimmer Nr. 04.24, 93309 Kelheim, sowie

⦁ bei der Stadtverwaltung Kelheim, Ludwigplatz 16, 93309 Kelheim

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen. Zur Einsichtnahme dieser Unterlagen wäre eine vorherige Terminvereinbarung wünschenswert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

Darüber hinaus werden sowohl die Bekanntmachung, als auch die Ergänzungsunterlagen (Art. 27a BayVwVfG) zusätzlich online auf der Internetseite des Landkreises Kelheim unter folgendem Link: „https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/„ bereitgestellt.


2. Einwendungsvorschriften

Jeder, dessen Belange durch die ergänzende Prüfung im Bereich der Kiesbank Staubing berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 07.06.2023 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim (Hausanschrift: Donaupark 12, 93309 Kelheim), oder bei der Stadt Kelheim (Ludwigplatz 16, 93309 Kelheim) schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen der ergänzenden Prüfung erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist bei beim Landratsamt Kelheim oder der Stadt Kelheim Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).


3. Erörterungstermin/Online-Konsultation

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, welchen das Landratsamt Kelheim ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, welche Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne Erörterungstermin über das Vorhaben zu entscheiden.

Ein Erörterungstermin wird – soweit erforderlich – gesondert festgesetzt. Anstelle eines physischen Erörterungstermins kann das Landratsamt Kelheim gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG eine Online-Konsultation durchführen.


4. Entscheidung über Einwendungen

Über die fristgerechten Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.


Kelheim, 14.04.2023
Landratsamt:

gez. Ferch
Abteilungsleiter