Bekanntmachung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz: Erweiterung der Biogasanlage der Firma Biogas Schoissenkager

24. März 2021: Bekanntmachung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz: Erweiterung der Biogasanlage der Firma Biogas Schoissenkager

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim
vom 19.03.2021
Az.: 43-170.10.02g


Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 Erstes G zur Änd. des G zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der VO (EG) Nr. 166/2006 vom 9.12.2020 (BGBl. I S. 2873)
Antrag der Firma Biogas Schoissenkager GmbH & Co. KG auf Erweiterung der Biogasanlage als Nebenanlage zum Tierhaltungsbetrieb auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1574 und 1558 der Gemarkung Herrnwahlthann nach § 16 Abs. 1 BImSchG durch Errichtung eines Substratlagers mit Gasspeicher


Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall

hier: Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 6 G zur Änd. des UmweltschadensG, des UmweltinformationsG und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.2.2021 (BGBl. I S. 306)

Die Firma Biogas Schoissenkager GmbH & Co. KG hat einen Antrag auf Erweiterung der Biogasanlage als Nebenanlage zum Tierhaltungsbetrieb auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1574 und 1558 der Gemarkung Herrnwahlthann nach § 16 BImSchG durch Errichtung eines Substratlagers mit Gasspeicher gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 4 UVPG und § 7 Abs. 1 UVPG sowie Ziffer 7.2.1 der Anlage 1 zum UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Folgende wesentlichen Gründe sind für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, mit Hinweis auf die dafür einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des UVPG, zu nennen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG):

1. Merkmale des Vorhabens:
Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines Substratlagers mit Gasspeichers. Es werden ca. 620 m² Fläche überbaut.
Mit dem Betrieb des Substratlagers mit Gasspeicher werden aufgrund der gas-/geruchsdichten Abdeckung keine wesentlich höheren Frachten an Luftschadstoffen emittiert. Hinsichtlich wassergefährdender Stoffe ist unter Einhaltung der technischen Regelwerke und der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) davon auszugehen, dass bei antragsgemäßer Errichtung und bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht gegeben. Mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch Eingrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.

2. Standort des Vorhabens
Bei der Anlage der Firma Biogas Schoissenkager GmbH & Co. KG auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1574 und 1558 der Gemarkung Herrnwahlthann handelt es sich um eine bestehende Biogasanlage.
Flächen außerhalb des vorhandenen Betriebsgeländes werden nicht in Anspruch genommen.
Auswirkungen in der Umgebung oder Vorbelastungen sind nicht bekannt.
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Landschaft des Gebietes werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Ebenso sind keine Schutzgüter gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG durch das Vorhaben betroffen.

3. Mögliche Auswirkungen des Vorhabens
Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf naturschutzfachlich relevante Schutzgüter zu erwarten. Ebenso verursacht das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Boden.
Das Vorhaben führt zu keiner Erhöhung von Luftschadstoffen. Auch sind keine zusätzlichen Lärmemissionen zu erwarten. Die Sicherheitsabstände zwischen der Anlage und der nächsten Wohnbebauung sind ausreichend.
Nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter sind daher nicht zu besorgen.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass eine die Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, da das Änderungsvorhaben keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder andere erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist
(§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).


Kelheim, den 19.03.2021
LANDRATSAMT Kelheim

Ferch
Regierungsrat