Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Umgestaltung einer Teichanlage

19. August 2019: Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Umgestaltung einer Teichanlage

Nr. 44-647-W 4


Wasserrecht;
Umgestaltung der Teichanlage auf den Grundstücken Fl. Nr. 1308 und 1316, Gemarkung Wildenberg
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 04.04.1978, Nr. VI-641-W 4, wurde der Plan für die Herstellung einer Fischteichanlage einschließlich Zu- und Ablaufgerinne auf den Grundstücken Fl.Nr. 1251/2 und 1245 (jetzt Fl. Nr. 1308 und 1316), Gemarkung Wildenberg, genehmigt. Aufgrund einer wesentlichen Umgestaltung der Teichanlage wurde der vorgelegte Plan nachträglich mit Bescheid vom 28.12.1998 genehmigt. Nachdem der Umbau der Teichanlage bis heute nicht fertiggestellt wurde, legt der Rechtsnachfolger der wasserrechtlichen Genehmigung Unterlagen für eine Umgestaltung bzw. naturnahe Gestaltung der Teichanlage zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens vor.

Gemäß den §§ 5, 9 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4  und § 7 Abs. 1 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zu diesem Gesetz festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien vorliegen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 Abs. 1 UVPG).
Durch die Umgestaltung der Teichanlage sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Rechte Dritter oder die Umwelt zu erwarten.

Diese Feststellung –in einem gesonderten Aktenvermerk festgehalten- wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).
Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer 04.04), Donaupark 13, 93309 Kelheim, Tel.09441-207-4414, eingeholt werden.


Kelheim, 06.08.2019
Landratsamt:
Welnhofer
Regierungsrat