Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Renaturierungsmaßnahmen durch die Gemeinde Hausen

22. Mai 2018: Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Renaturierungsmaßnahmen durch die Gemeinde Hausen

Nr. 44-647-HA5


Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 09.05.2018

Wasserrecht ;
Antrag der Gemeinde Hausen zur Genehmigung von Renaturierungsmaßnahmen (Gewässerausbau) am Feckinger Bach in den Gemarkungen Hausen und Herrnwahlthann;
Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall
 
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808) geändert worden ist.

Die Gemeinde Hausen beantragt für Renaturierungsmaßnahmen am Feckinger Bach die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens. Die Maßnahmen werden am Feckinger Bach vom Auslauf der Kläranlage der Gemeinde Hausen (Fl.Nr. 670, Gemarkung Hausen) auf ca.600 m bis einschl. Fl.Nr. 1583, Gemarkung Herrnwahlthann durchgeführt.

Nach §§ 5 Abs. 2 und 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglich-keitsprüfung vom 20.07.2017 i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung  unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des Gesetzes festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Um-weltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Merkmale des Vorhabens

Geplant ist die ökologische und morphologische Verbesserung (naturnahe Umgestaltung) des Feckinger Baches (ca. 600 m) mit Verbesserung des Retentionsraums (Rückhaltung in der Fläche) entsprechend dem Maßnahmenplan der Wasserrahmenrichtlinie OWK 1 F_224 (NR004).

Auf Fl.Nr. 668, Gemarkung Hausen, soll der vorhandene Wasserlauf um ca. 15 m verlegt werden. Durch Ufermodellierung und Uferabflachung wird die Fließdynamik verbessert. Zu-dem wird eine Strukturanreicherung mit Gehölzen und Einbau von Hindernissen wie Buhnen und Wurzelstöcken erreicht. Der Grabenabschnitt verlängert sich um ca. 1/3 bei der Umver-legung. Im weiteren Verlauf werden bis zur Ortschaft Weinberg Störstrukturen in den Bach eingebracht. Eventuelle Uferanbrüche werden nicht gesichert, sondern abgeflacht. Die Ufer-streifen auf den Fl.Nrn. 1408, 1409, 1410, 1414, Gemarkung Herrnwahlthann sollen zu einem extensiven Uferstreifen umgewandelt werden. Nach Weinberg im Bereich des Waldes werden keine aktiven Maßnahmen mehr vorgenommen. Die natürliche Fließgewässerent-wicklung soll durch Belassen von Totholz als geeigneter Stelle gefördert werden. Bis zur Ge-meindegrenze Richtung Sippenau werden wieder Störstrukturen eingebaut und das Ufer zur Fl.Nr. 1583, Gemarkung Herrnwahlthann in östlicher Richtung abgeflacht sowie Gehölzpflan-zungen vorgenommen.

Standortprüfung

Die standortbezogene Vorprüfung ist als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzufüh-ren. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen (vgl.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UVPG).

Das Gebiet liegt nicht in einem Schutzgebiet nach den Naturschutzgesetzen und weist keine gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile auf (Anlage 3 Nrn. 2.3.1 bis 2.3.7 zum UVPG). Biotope sind zwar vorhanden, werden jedoch bei plangemäßer Ausführung wieder herge-stellt und nicht nachteilig beeinträchtigt.

Das Vorhaben liegt im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Feckinger Baches. Eine signifikante Änderung des Überschwemmungsgebietes aufgrund der geplanten Maßnahmen ist jedoch nicht zu erwarten. Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete sowie Risikogebiete sind nicht betroffen (Anlage 3 Nr. 2.3.8 zum UVPG).

Es handelt sich auch nicht um ein Gebiet, in denen die Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind (Anlage 3 Nr. 2.3.9 zum UVPG).

Es handelt sich auch nicht um Gebiete, mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte (Anlage 3 Nr. 2.3.10 zum UVPG).

Die Prüfung in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG hat ergeben, dass besondere örtlichen Gegebenheiten vorliegen (s. Anlage 3 Nr. 2.3.7 zum UVPG).  Die Prüfung in der zweiten Stufe hat ergeben, dass das Auftreten erhebli-cher nachteiliger Umweltauswirkungen nicht erkennbar ist. Somit besteht keine UVP-Pflicht (vgl. § 7 Abs. 2 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3).

Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer Ha 007), Hemauer Str. 48a, 93309 Kelheim, Tel.09441-207-4414, eingeholt werden.


Kelheim, 09.05.2018
Landratsamt:

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