Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Neubau einer Betriebsstraße und Kiesabbau durch die Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach

30. Juni 2023: Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Neubau einer Betriebsstraße und Kiesabbau durch die Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach

AGR-2021-1821 – 48 KWO


Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beim Vorhaben der Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach GmbH, Schielein-Weg 1, 85290 Geisenfeld, 

wonach der Neubau einer Betriebsstraße sowie auf den Grundstücken mit den Flurnummern 557/2, 558, 558/3, 559/3, 559/4, 559/5, 560, 564, 656, 656/3, 657, 657/2, 657/3, Gemarkung Oberempfenbach, Gemeinde Mainburg, Landkreis Kelheim

und

auf den Grundstücken mit den Flurnummern 173, 174, 175, 178, 179, Gemarkung Oberlauterbach, Gemeinde Wolnzach, Flurnummern 2754, 2693/1, 2735/1, Gemarkung Gebrontshausen, Gemeinde Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, der Abbau von Sand und Kies im Trockenabbauverfahren mit anschließender Wiederverfüllung mit Material Kategorie C 1 geplant ist.

Vollzug des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG), des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Die Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach GmbH hat mit Antrag vom 17.03.2022, aktualisiert mit Unterlagen vom 05.12.2022 und vom 27.05.2023, den Neubau einer Betriebsstraße sowie eine abgrabungsrechtliche Genehmigung mit Durchführung einer UVP für den Kiesabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung auf den Grundstücken 557/2, 558, 558/3, 559/3, 559/4, 559/5, 560, 564, 656, 656/3, 657, 657/2, 657/3, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim

und

Flurnummern 173, 174, 175, 178, 179, Gemarkung Oberlauterbach, Gemeinde Wolnzach, Flurnummern 2754, 2693/1, 2735/1, Gemarkung Gebrontshausen,
Gemeinde Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm,

beantragt.

Zweck des Vorhabens ist die Gewinnung von Kies für die Bauwirtschaft. Hierzu soll auf den genannten Grundstücken eine Abbaufläche von ca. 21 ha neu erschlossen werden.

Die Flächen der geplanten Abgrabung befinden sich im Landkreis Kelheim, Niederbayern und im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, Oberbayern und somit in zwei Regionalplanungsbereichen.

Regionalplan 10, Ingolstadt:

Etwa 4,5 ha des geplanten Kiesabbaus liegen im Geltungsbereich des Regionalplans von Ingolstadt. Von diesem Plan ist der mittlere und eher westlich gelegene Bereich als landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen.

Beim Entwurf für die derzeitige Fortschreibung des Regionalplans der Region Ingolstadt ist eine Fläche des Oberbayerischen Lagerstättenanteils bereits als ein Vorranggebiet für einen Rohstoffabbau (Versorge- und Vorranggebiet) aufgenommen. Dies schließt die ca. 4,5 ha des Planungsgebietes in Oberbayern ein.

Regionalplan 13, Landshut:

Etwa 16,5 ha des geplanten Kiesabbaus liegen im Geltungsbereich des Regionalplans Landshut.

Der südliche Bereich des Projektgebietes ist als Vorranggebiet für Bodenschätze, Kies „Oberempfenbach Südwest (KS 102)“ und gleichzeitig als Ausschlussgebiet für Windkraft ausgewiesen. Der nördliche Bereich davon ist als Gebietskulisse Windkraft – für Windenergieanlagen vermutlich geeignete Fläche – ausgewiesen. Ebenso ist im Regionalplan 13 dieser Bereich als landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen. Der geplante Kiesabbau entspricht den Erfordernissen der Raumordnung.

Bei vorliegendem Projekt handelt es sich um einen Trockenkiesabbau, welcher in einem Nadelwald erfolgen soll. Nach Entnahme der kieshaltigen Schichten soll eine Wiederverfüllung mit Verfüllmaterial stattfinden. Im Anschluss daran erfolgt sukzessive die Rekultivierung.

Der Abbau soll in mehreren aufeinander folgenden Einzelabbauabschnitten, beginnend im Norden und dann nach Süden fortschreitend, erfolgen. Dabei soll zunächst der jeweils auf dem Abbauabschnitt bestehende Wald gerodet werden.

Die Zufahrt in das Abbaugebiet erfolgt von Norden aus über eine anzulegende, asphaltierte Straße von 4,00 m asphaltierter Breite, mit zwei Ausweichbuchten. Für das anfallende Oberflächenwasser wird ein 1,00 m breiter Entwässerungsgraben sowie ein Sickerbecken 11 m x 11 m im Nordosten, nahe der St 2049, angelegt. Der Transport des Abbaumaterials wird mit dem LKW über die Zufahrtstraße Richtung Norden durchgeführt.

Der Abbaubetrieb ist auf die Tageszeit von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt.

Der Abbau beginnt mit dem ersten Abschnitt BA1 im nördlichen Teil der beantragten Abbaufläche und arbeitet sich nach Süden zu den weiteren Bauabschnitten vor, die sukzessive folgen. Vom Bauabschnitt BA 1 a wird nur der Oberboden abgeschoben, da hier die Errichtung des Betriebsgeländes sattfindet. Dieser Abschnitt wird zuletzt ausgekiest. Insgesamt sind 5-6 Abbauabschnitte vorgesehen, nach Abbaurichtung Nord nach Süd.
Pro Bauabschnitt werden ca. 600.000 t – 1.100.000 t gewonnen.

Der Abbau wird nach Abbaubeginn auf einen Zeitraum von 45 Jahren erfolgen.

Da der Bauabschnitt BA 1a als Standort für Maschinen und deren Lagerung sowie die Zufahrt zum Abbaugebiet erforderlich ist, wird hier zunächst nur außerhalb der Fläche des Betriebsgeländes abgebaut (BA 1b/c). Begonnen wird mit dem Bauabschnitt BA 1b. Sofern mehr Oberboden anfällt, der im Sicherheitsbereich verarbeitet werden kann, wird dieser getrennt vom unverwertbaren Abraum in den Bauabschnitten BA 2+3 gelagert. Mit der Verfüllung wird, sofern möglich, bereits während des Abbaus im jeweiligen Bauabschnitt begonnen. Die Renaturierung wird nach Vollendung eines jeweiligen Bauabschnittes erfolgen.

Für die Verfüllung wird Fremdmaterial der Kategorie C1 angeliefert und sukzessive eingebaut. Der vor Ort lagernde Oberboden wird für die Rekultivierung wiederverwendet. Für den Aufbau einer 1m mächtigen, durchwurzelbaren Schicht für die Rekultivierung wird kein Zukauf von Erde benötigt, da während des Abbaus genügend Material anfällt. Zudem wird der vor Ort lagernde Oberboden auch wieder in seiner ursprünglichen, im Schnitt 30 - 40 cm starken Oberbodendicke eingebaut. Der Pflegeweg mit einer Breite von 4 m um den gesamten Geltungsbereich bleibt auch nach Abschluss der Verfüllung erhalten.

Nach Beendigung des kompletten Abbaus und erfolgter Rekultivierung soll das Gelände der Forstwirtschaft wieder voll zur Verfügung stehen.

Die gesamte Abbaumenge beträgt ca. 5.884.000 m³. Der Anteil an unverwertbaren Deckschichten sowie an Schluff- und Tonlagen liegt bei ca. 14 %. Dies ergibt ein Volumen an Kies und Sand von rund 5.060.000 m³. Der abschlämmbare (unverwertbare) Anteil im Kies und Sand (Fraktion an Schluff und Ton, Kornfraktion < 0,063 mm) ist mit 7,2 % anzusetzen.

Der Anteil an verwertbarem Kies und Sand errechnet sich somit mit rund 4.700.000 m³.

Der abgebaute Kies soll sofort abtransportiert werden, sodass es nur zu geringen Lagerungen von Abbaumaterial vor Ort kommt.

Für das Abbauvorhaben ist aufgrund der geplanten Gesamtabbaufläche von ca. 21 ha und somit von mehr als 10 ha eine UVP durchzuführen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG). Auch aufgrund der benötigten Gesamtrodungsfläche von mehr als 10 ha besteht eine unbedingte Pflicht zur Durchführung einer UVP (§ 6 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 17.2.1 zum UVPG).

Die UVP ist gemäß § 4 UVPG unselbständiger Teil des abgrabungsrechtlichen Verfahrens. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Landratsamt Kelheim (auch für den Bereich betreffend den Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm als verfahrensführende Behörde) als untere Abgrabungsbehörde. Am Ende dieses Verfahrens kann als Zulassungsentscheidung eine abgrabungsrechtliche Genehmigung stehen, die der Antragstellerin den Materialabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung erlaubt. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 19 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Die beim Landratsamt Kelheim (Genehmigungsbehörde) am 17.03.2022 eingegangenen Antrags- und Planunterlagen umfassen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen:

⦁ Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung und dazugehörige Baubeschreibung
⦁ Erläuterungsbericht
⦁ Verfüll- und Rekultivierungsplan mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan inkl. Pflegeweg
⦁ UVP-Bericht
⦁ Abbauplan mit Bermen
⦁ Amtlicher Lageplan
⦁ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
⦁ Hydrogeologisches Gutachten, Standortbewertung nach Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen
⦁ Faunistische Untersuchungen
⦁ Ingenieurgeologisches Gutachten
⦁ Stellungnahme zur Niederschlagsentwässerung
⦁ Planung Werkszufahrt sowie Geländeschnitt zur BAB 93
⦁ Biotop – und Nutzungstypenkartierung
⦁ Technische Spezifikationen div. Bagger und Maschinen
⦁ Ergebnisprotokoll Scoping-Termin
⦁ Aktenvermerk Telefonkonferenz

Der Genehmigungsantrag, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen werden im Zeitraum vom 12.07.2023 bis einschließlich 11.08.2023 gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.V.m. Art. 27a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG auf der Internetseite des Landratsamtes Kelheim unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/

Gemäß §§ 18, 19 UVPG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG liegen der Genehmigungsantrag, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Zeitraum vom 12.07.2023 bis einschließlich 11.08.2023 für jedermann zur Einsicht an folgenden Stellen aus und können dort während dieses Zeitraumes eingesehen werden:

a) Stadt Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 2.04) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 08751/704-403.

b) Markt Wolnzach, Marktplatz 1, 85283 Wolnzach (Zimmer Nr. 10) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 13:30 bis 18:00 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 08442/65-13

c) Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (2. OG, Zimmer Nr. O2.60) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 09441/207-4118, bzw. 09441/207-4100.

d) Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm (1. OG, Zimmer Nr. B107) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 08441/27-322.

Die Auslegung des Antrags wird hiermit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG ortsüblich bekanntgemacht.

Zudem sind die Unterlagen innerhalb dieses Zeitraums online auf dem UVP-Portal Bayern (https://www.uvp-verbund.de) einzusehen (§ 20 Abs. 2 UVPG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UVPG bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 14.09.2023 (Einwendungsfrist), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Mainburg, dem Markt Wolnzach, dem Landratsamt Kelheim oder dem Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm Einwendungen erheben. Dies gilt auch für nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstgesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird gebeten, den Namen und die Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen oder solche, welche die einwendende Person nicht erkennen lassen, können bei einem möglichen Erörterungstermin nicht zugelassen werden. Außerdem muss eine Einwendung zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Bei gleichförmigen Einwendungen, die von mehr als 50 Einwendenden eingereicht werden, ist eine Vertreterin, bzw. ein Vertreter unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift zu bestimmen, soweit die Vertreterin, bzw. der Vertreter nicht als Bevollmächtigte/r bestellt ist.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 21 Abs. 4 UVPG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Äußerungsfrist gilt gemäß § 21 Abs. 5 UVPG auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Kelheim die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), sowie die Stellungnahmen der Behörden zu erörtern. Es kann ohne Erörterungstermin entschieden werden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten im vollen Umfang entsprochen wird oder alle Beteiligten darauf verzichten. Anstelle eines physischen Erörterungstermins kann das Landratsamt Kelheim gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG eine Online-Konsultation durchführen.

Wird ein Erörterungstermin erforderlich, so kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.

Wenn mehr als 50 Einwendungen erhoben, bzw. Stellungnahmen abgegeben werden, können sowohl die Benachrichtigung vom Erörterungstermin als auch die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Sollten innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden Erörterungstermin, bzw. ohne Durchführung einer Online-Konsultation, über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 26.06.2023


gez. Ferch
Abteilungsleiter