Bekanntmachung: Genehmigungsantrag der Fa. Basell Polyolefine GmbH, Münchsmünster

01. Juni 2021: Bekanntmachung: Genehmigungsantrag der Fa. Basell Polyolefine GmbH, Münchsmünster

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 25.05.2021
Nr. 44- 641-N 21
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BgBlfI S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 Erstes G zur Änderung des WasserhaushaltsG vom 19.06.2020 (BGBl I S. 1408);
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Mai 2013, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 09.12.2020 (BGBl I S. 2873);
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl I S. 540);
Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl I S. 1041), verlängert durch Gesetz vom 18.03.2021 (BGBl I S. 353);
Genehmigungsantrag der Firma Basell Polyolefine GmbH, Berghauser Weg 50, 85126 Münchsmünster, nach § 60 Abs. 3 WHG für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage auf den Grundstücken Fl. Nr. 997 und 1000/2, Gemarkung Schwaig

Die Basell Polyolefine GmbH, Berghauser Straße 50, 85126 Münchsmünster, betreibt auf den Grundstücken Fl. Nr. 997 und 1000/2 der Gemarkung Schwaig seit den 1970er Jahren eine Betriebswasserreinigungsanlage (nachstehend BARA genannt) zur mechanisch-biologischen Behandlung von Abwässern, die sowohl aus Sozialbereichen als auch aus der Produktion des Standorts, u. a. aus abwassererzeugenden IE-Anlagen, stammen. Gemäß der Konzeption der Kläranlage errechnet sich nach der Abwasserverordnung (AbwV) bei einer mittleren BSB5-Tagesfracht von 1.053,6 kg eine Ausbaugröße von 17.560 Einwohnerwerten (EW).
Bei der Betriebsabwasserreinigungsanlage handelt es sich um eine eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlage, die der nachträglichen Genehmigung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG bedarf. Die Firma hat mit Schreiben vom 03.08.2020 unter Beigabe technischer Antragsunterlagen die entsprechende wasserrechtliche Genehmigung beantragt. Die Genehmigung erfordert die Durchführung eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Zuständige Behörde ist das Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kel-heim.

Die Errichtung und der Betrieb der BARA unterliegen gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziff. 13.1.2 der Anlage 1 zum UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht der allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall. UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung des Landratsamtes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG im Rahmen der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Hinblick auf mögliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch erhebliche Geruchsbelastungen im Bereich der nördlich angrenzenden Industriefläche Fl. Nr. 1000/4, Gemarkung Schwaig, hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Ziff. 1.7. der Anlage 3 zum UVPG, § 5 Abs. 1 UVPG).
Diese Feststellung wird hiermit bekanntgemacht (§ 5 Abs. 2 UVPG, § 19 UVPG). Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Das Vorhaben wird gemäß § 4 Abs. 1 IZÜV in Verbindung mit § 10 Abs. 3, 4, 6 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) vom 17.05.2013 (BGBl I S. 1274, ber. S. 3753), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 09.12.2020 (BGBl I S. 2873) und §§ 9, 10 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) vom 29.05.1992 (BGBl I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl I S. 2428) öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen einschließlich des UVP-Berichts (§§ 2, 3 IZÜV, § 19 UVPG), einer Schallimmissionsprognose und der Ausbreitungsberechnung nach TA-Luft zur Ermittlung der Immissionssituation im Umfeld der BARA liegen in der Zeit von

Montag, den 14.06.2021 bis einschließlich Dienstag, den 13.07.2021 (Auslegungsfrist)

beim Landratsamt Kelheim, Dienststelle Donaupark 13,93309 Kelheim, Zimmer O4.04,
von jeweils Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und zusätzlich
Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

sowie bei den folgenden Gemeinden während der dort üblichen Geschäftszeiten zu allgemeinen Einsicht aus:

• Stadt Neustadt a. d. Donau, Rathaus, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a. d. Donau.

• Gemeinde Münchsmünster, Rathaus, Tassilostraße 20, 85126 Münchsmünster.

Pandemiebedingt können die Rathäuser geschlossen sein. Der Zugang zu den Auslegungsunterlagen ist dennoch gewährleistet (bitte läuten an der Eingangstür). Um den Infektionsschutzmaßnahmen hinsichtlich des Covid-19-Virus ausreichend Rechnung zu tragen, ist zur Gewährung der Einsichtnahme eine vorherige Terminvereinbarung möglich.

Ansprechpartner am Landratsamt Kelheim
Anita Fuchs, Tel. 09441/207-4400

Ansprechpartner Stadt Neustadt a. d. Donau
Anna-Lena Dichtl, Tel. 09441 / 9717-49

Ansprechpartner Gemeinde Münchsmünster
Siegfried Gellrich, Tel. 08402 / 9399-13

Der Antrag wird auch im zentralen Internet-Portal gemäß § 20 Abs. 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.

Gegen das Vorhaben der Firma Basell Polyolefine GmbH können während der Auslegungsfrist sowie bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich

Freitag, den 13.08.2021 (Einwendungsfrist)

schriftlich Einwendungen beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift) bzw. Postfach 14 62, 93309 Kelheim oder bei den oben genannten auslegenden Stellen vorgebracht werden. Über die Einwendungen entscheidet das Landratsamt Kelheim als Genehmigungsbehörde.

Die schriftliche Einwendung muss den Namen und die volle leserliche Anschrift enthalten und zumindest erkennen lassen, in welchen Rechtsgütern sich der Einwender durch das Vorhaben beeinträchtigt glaubt. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Fristgerecht erhobene Einwendungen werden, soweit dies auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV i. V. m. § 16 der 9. BImSchV für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 3 WHG von Bedeutung sind, in einem

Erörterungstermin, am Dienstag, den 19.10.2021, 9.00 Uhr,

im Landratsamt Kelheim, Großer Sitzungssaal, Donaupark 12 in 93309 Kelheim, erörtert. Sollten nicht alle Einwendungen bis spätestens 19.10.2021, 18.00 Uhr erörtert worden sein, wird der Erörterungstermin am 20.10.2021 um 9.00 im Landratsamt Kelheim, Großer Sit-zungssaal, Donaupark 12, in 93309 Kelheim fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegt, ob der Erörterungstermin durchgeführt wird.
Die Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen erfolgt, sofern der Termin stattfindet, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Sollten gegen das Vorhaben keine Einwendungen erhoben werden, entfällt der Termin ohne weitere Ankündigung.
Eine Abschrift der Niederschrift über den Verlauf des Ergebnisses des Erörterungstermins wird dem Antragsteller übersandt, auf Antrag auch den Einwendenden.
Auf die alternative Möglichkeit der Online-Konsultation gemäß § 5 Planungssicherstellungsgesetz wird hingewiesen. Die Entscheidung wie und ob der Erörterungstermin pandemiebedingt durchgeführt wird kann erst nach Ende der Einwendungsfrist erfolgen.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Kelheim sowie der örtlichen Tageszeitungen (Donaukurier, Pfaffenhofener Kurier, Mittelbayer. Zeitung- Bereich Kelheim/Abensberg, Neustadt-) ersetzt werden.

Kelheim, 25.05.2021
Landratsamt Kelheim

gez.
Ferch
Regierungsrat