Bekanntmachung: Errichtung eines dezentralen Hochwasserrückhaltebeckens in Train

22. November 2021: Bekanntmachung: Errichtung eines dezentralen Hochwasserrückhaltebeckens in Train

Nr. 44-647-TR 14    

Wasserrecht;
Errichtung eines dezentralen Hochwasserrückhaltebeckens in Train, Fl. Nr. 627, Gemarkung Train

Bekanntmachung

Die Gemeinde Train hat auf Grundlage der Planunterlagen vom 21.04.2021, für das Vorhaben „Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens auf dem Grundstück Fl. Nr. 627, Gemarkung Train“, die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt.
 
Beschreibung/Zweck des Vorhabens

Zum Schutz der Bebauung vor einem Hochwasserabfluss aus dem Außeneinzugsgebiet, wird ein Hochwasserrückhaltebecken mit einem Volumen von 2.120 m3 und einem Drosselablauf von 50 l/s erstellt. Der Ablauf aus dem geplanten Hochwasserrückhaltebecken wird der bestehenden Regenwasserkanalisation in der Sankt Johanner Straße zugeführt.

Das Vorhaben wird am Stocketweg auf dem Grundstück Fl. Nr. 627, Gemarkung Train, umgesetzt. Hierzu wird ein bestehendes kleines Regenrückhaltebecken mittels eines Dammes und weiterer Erdarbeiten auf ein Rückhaltevolumen von 2.120 m3 erweitert.

Zusätzlich erfolgt im Bereich des geplanten Beckens eine Anhebung des Stocketweges mit dem Hintergrund, dass der wegbegleitende Graben zukünftig den Weg nicht mehr unkontrolliert überströmen kann. Auch die Wasserführung des Grabens wird optimiert und gezielt auf das Becken ausgerichtet. Am südlichen Beckenrand wird hierzu im Stocketweg eine gepflasterte Furt mit einer Breite von 10,00 m und einer Tiefe von 0,25 m angelegt, die primär als Grabenüberlauf fungieren soll und sekundär den tiefsten Punkt darstellt. Zusätzlich werden die beiden bestehenden Beckenzuleitungen aus dem Graben mit einem Durchmesser von DN 400 durch zwei Leitungen mit einem Durchmesser von DN 600 ersetzt.

Rechtliche Würdigung

Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG dar. Hierfür ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Abs. 1 WHG erforderlich.

Über die Planfeststellung wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsver-fahrensgesetz (BayVwVfG).

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Die Bekanntmachung der negativen Vorprüfung kann auf dem UVP-Portal Bayern online eingesehen werden.

Verfahren

Gemäß Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, 22.11.2021 bis Dienstag, 21.12.2021 (Auslegungsfrist).

a) beim Landratsamt Kelheim, im Sachgebiet Wasserrecht, Staatl. Abfall- und Bodenschutzrecht, Donaupark 13, Zimmer Nr. 04.04, 93309 Kelheim

b) bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, Marienplatz 13, 93354 Siegenburg

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Zur Einsichtnahme dieser Unterlagen wäre eine vorherige Terminvereinbarung wünschenswert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 04.01.2022 (Einwendungsfrist), bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.

Falls aufgrund unerwarteter Umstände kein Erörterungstermin durchgeführt werden kann, ist anstelle dessen auch die Durchführung einer Online-Konsultation zur Erörterung erhobener Einwendungen, bzw. eingegangener Stellungnahmen möglich (gemäß § 5 Planungssicherstellungsgesetz).

Sollten innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin), bzw. ohne Durchführung einer Online-Konsultation über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 02.11.2021
Landratsamt:

Ferch
Regierungsrat

Anlage 1

Anlage 2