Bekanntmachung: Einleiten gesammelter Abwässer durch die Stadtwerke Abensberg

19. November 2020: Bekanntmachung: Einleiten gesammelter Abwässer durch die Stadtwerke Abensberg

44-641-AB 1

Wasserrecht;
Abwasserbeseitigung der Stadt Abensberg;
Einleiten gesammelter Abwässer in die Abens durch die Stadtwerke Abensberg;
hier: Tekturantrag auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Kläranlage


Bekanntmachung


Das Landratsamt Kelheim hat mit Bescheid vom 15.12.2017 (Nr. 44-641-AB 1) den Stadtwerken Abensberg, die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten gesammelter Abwässer in die Abens erteilt. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage der Stadtwerke Abensberg behandelten Abwassers.

Mit Vorlage der Antragsunterlagen vom 18.11.2019 und Schreiben vom 21.11.2019 ist die Änderung der Betriebsweise der Kläranlage beantragt worden. Das Landratsamt Kelheim hat die geplanten betrieblichen Änderungen mit Bescheid vom 30.10.2020 (Nr. 44-641-AB 1) genehmigt.

Eine Ausfertigung des Bescheides vom 30.10.2020 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die diesem Bescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen liegen im Zeit-raum vom 30.11.2020 bis zum 14.12.2020 bei den Stadtwerken Abensberg, Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg, während der üblichen Dienststunden zur Ein-sicht aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Bescheid vom 30.10.2020 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die damit genehmigten Antragsunterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) während des Auslegungszeitraumes eingestellt (gemäß Art. 27 a BayVwVfG). Maßgeblich ist jedoch nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die mit dem Bescheid vom 30.10.2020 genehmigten Änderungen der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15.12.2017 mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen, die im wasserrechtlichen Verfahren nicht bekannt wurden, als zugestellt gilt (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Kelheim, 09.11.2020
Landratsamt:

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