Bekanntmachung: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Feckinger Bach

22. Mai 2020: Bekanntmachung: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Feckinger Bach

Nr. 44-641-Y 47

Wasserrecht;
Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets am Feckinger Bach, Gewässer III. Ordnung, im Landkreis Kelheim (Fluss-km 0 bis 11,8) nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs.  2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch Erlass einer Verordnung


Bekanntmachung


Die Überschwemmungsgebietsgrenzen des Feckinger Bachs wurden für ein hundertjährliches Hochwasserereignis im gegenständlichen Abschnitt durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut neu ermittelt. Das ermittelte Gebiet betrifft damit Teilbereiche der Gemeinde Saal a.d. Donau und der Gemeinde Hausen im Landkreis Kelheim. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes für den Gewässerabschnitt erfolgte mit Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 02.12.2015.   

Das Landratsamt Kelheim beabsichtigt aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 und 2, Art. 63 und Art. 73 BayWG eine Überschwemmungsgebietsverordnung festzusetzen.  Der amtliche Entwurf der Verordnung und die zugehörigen Planunterlagen werden hiermit bekanntgemacht.

I.
Vorhaben

Nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 festzusetzen. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sind hierfür die wasserwirtschaftliche Fachbehörde und die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ist ein HQ100 zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten oder überschritten werden. Bei dem Überschwemmungsgebiet handelt es sich um die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr und nicht um eine behördliche Planung.

Bei dem oben näher bezeichneten Überschwemmungsgebiet des Feckinger Bachs handelt es sich um ein Überschwemmungsgebiet i. S. d. § 76 Abs. 2 i. V. m. § 73 WHG und ist daher verpflichtend durch Verordnung festzusetzen.

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG). Dies dient der Information der Öffentlichkeit.


II.
Verfahren


Gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass

1. der Verordnungsentwurf mit dem Erläuterungsbericht, einem Grundstücksverzeichnis, Plänen und Beilagen (Übersichtskarte M 1 : 25.000, Detailkarten M 1 : 2.500), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 25.05.2020 bis Mittwoch, den 24.06.2020 (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, Dienststelle Donaupark 13, Zi.Nr. O4.04, 93309 Kelheim
b) bei der Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d. Donau, Rathausstraße 4, 93342 Saal a.d. Donau
c) bei der Verwaltungsgemeinschaft Langquaid, Marktplatz 24, 84085 Langquaid

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung des Vorhabens, der Erläuterungsbericht, Informationen zur Berechnung sowie der Verordnungsentwurf mit Übersichts- und Detailkarten werden im Zeitraum der Auslegung zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Dazugehörige Antrags- und Planunterlagen können, nach telefonischer Terminvereinbarung, innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim, bei der VG Saal a.d. Donau und der VG Langquaid vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Mittwoch, den 08.07.2020 (Einwendungsfrist), bei der Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d. Donau, Rathausstraße 4, 93342 Saal a.d. Donau, bei der Verwaltungsgemeinschaft Langquaid, Marktplatz 24, 84085 Langquaid oder beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden, nach Terminvereinbarung, zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim, der VG Saal a.d. Donau oder der VG Langquaid Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Hiervon ausgenommen sind Einwendungen und Stellungnahmen per E-Mail an das Landratsamt Kelheim (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de), die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

4. Gegebenenfalls rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Ein Erörterungstermin wird, soweit erforderlich, gesondert festgesetzt.


Kelheim, 07.05.2020
Landratsamt Kelheim


Post
Regierungsrat

Anlage
1 Übersichtskarte M 1 : 25.000 (aus drucktechnischen Gründen nicht maßstabsgetreu abgedruckt)