Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Art. 4 BayWoBindG)

Der Staat fördert die Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen für in der sozialen Wohnraumförderung berechtigte Wohnungssuchende.

Antragsberechtigt ist jeder volljährige deutsche Staatsangehörige und jeder volljährige Ausländer mit einer gültigen 1-jährigen Aufenthaltsgenehmigung, der die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nicht überschreitet.

Öffentlich geförderte und sonstige geförderte Sozialwohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, die einen Wohnberechtigungsschein besitzen.

Antragsformulare sind bei den Gemeinden oder direkt beim Landratsamt Kelheim erhältlich.

Notwendige Unterlagen sind z. B.
Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate, Arbeitslosengeld- I -oder Arbeitslosengeld-II –bescheid, Rentenbescheid, Registrierschein, Aufenthaltsbescheinigung, Schulbescheinigung usw.

Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsschein fallen Kosten in Höhe von 20,00 € an.

Landratsamt Kelheim

AdresseLandratsamt Kelheim
Donaupark 12
93309   Kelheim
Kontakt
Telefon: 09441/207-0
Fax: 09441/207-4050
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung