Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (für den Bereich des Schulwesens)

Wir sind zuständig bei Verletzung der Schulpflicht. Wir erlassen Bescheide zur Durchführung des Schulzwangs gegen Schulpflichtige, die ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teilnehmen. Schüler die ohne Entschuldigung dem Unterricht fern bleiben, werden von uns der Schule zugeführt. Wir erlassen Bußgeldbescheide sowohl gegen Eltern, als auch gegen Schüler, wenn gegen die Schulpflicht verstoßen wird. Wir erlassen Bußgeldbescheide an Erziehungsberechtigte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen zum Besuch der Volksschule, der Berufschule und der Förderschule unterlassen.

Antragsteller für den Erlass eines Bußgeldbescheides und der Anordnung der zwangsweisen Zuführung zum Schulbesuch ist die betreffende Schule.

Für die Unterlassung der Anmeldung eines Schulpflichtigen an einer Schule und bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht (Schulschwänzer)  wird eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1000 € erlassen, Gebühr für den Erlass eines Bußgeldbescheides mindestens 20,00 €, Auslagen 3,50 €.

 

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Ziegler, Claudia
09441/207-5112 09441/207-5130 DP O2.13
Wagner, Karl-Joachim
09441/207-5111 09441/207-5130 DP O2.13

Landratsamt Kelheim - Dienststelle

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