Unterhaltsvorschussgesetz

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, wenn sich der unterhaltspflichtige Elternteil den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kind ganz oder teilweise entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, verstorben ist, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird. Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind grundsätzlich, wenn

  • es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

darüber hinaus

  • haben Kinder von 12 bis 17 Jahren einen Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II –Leistungen angewiesen ist
  • oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 EUR brutto verdient.

Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend einen Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen bereits in diesem Zeitraum erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.


Was müssen Sie tun?
Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss beim Kreisjugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Wir sind Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrags behilflich

Unterhaltsvorschuss muss ganz oder teilweise zurückgezahlt werden wenn,

  • bei der Antragstellung vorsätzlich falsche oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind
  • spätere Änderungen, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von Bedeutung sind, dem Jugendamt
    nicht unverzüglich angezeigt wurden
  • das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistung hätte abgezogen werden müssen
    (z.B. Unterhalt vom anderen Elternteil, Waisenrente, Ausbildungseinkommen)

Die ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen  werden vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.

Zuständigkeitsverteilung für Unterhaltsvorschuss im Landkreis Kelheim:

  • nördlicher Landkreis (Bad Abbach, Essing, Hausen, Herrngiersdorf, Ihrlerstein, Kelheim, Langquaid, Painten, Riedenburg, Rohr, Saal, Teugn):
    Buchstaben A - F:  Frau Schneider (Mo.-Do., vormittags)
    Buchstaben G - K: Frau Wutzer (Mo. – Mi., vormittags)
    Buchstaben L - Z:  Frau Hainz 

  • südlicher Landkreis (Abensberg, Aiglsbach, Attenhofen, Biburg, Elsendorf, Kirchdorf, Mainburg, Neustadt, Sie-genburg, Train, Volkenschwand, Wildenberg):
    Buchstaben A - J: Herr Schlemmer,
    Buchstaben L - Z: Herr Metag,
    Buchstabe      K  : Herr Oberhauser 
    (zu erreichen in der Dienststelle Mainburg, Regensburgerstraße 1)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Hainz, Daniela
09441/207-5326 09441/207-5350 O1.64
Metag, Hans-Dirk
08751/8651-17 08751/8651-22 Mbg.
Oberhauser, Andreas
08751/8651-13 08751/8651-22 Mbg.
Schlemmer, Konrad
08751/8651-19 08751/8651-22 Mbg.
Schneider, Diana
09441/207-5323 09443/207-5350 O1.64
Wutzer, Anna-Lisa
09441/207-5373 09441/207-5350 O1.66

Landratsamt Kelheim

AdresseLandratsamt Kelheim
Donaupark 12
93309   Kelheim
Kontakt
Telefon: 09441/207-0
Fax: 09441/207-1150
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 8.00 bis 11:30 Uhr Dienstag und Donnerstag 13.30 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung

Landratsamt Kelheim - Dst. Mainburg

AdresseLandratsamt Kelheim - Dst. Mainburg
Regensburger Str. 1
84048   Mainburg
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Fax: 08751/8651-30
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