Prüfung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen

Dabei ist zwischen der allgemeinen Wahlprüfung von Amts wegen und der Wahlanfechtung zu differenzieren.


Wahlprüfung von Amtswegen
Im Rahmen der amtlichen Wahlprüfung werden die gesamten Wahlverhandlungen von Seiten des Landratsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde auf die Einhaltung der Wahlvorschriften kontrolliert. Die Prüfung umfasst das gesamte Verfahren im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen. Das Landratsamt berichtigt etwaige offensichtliche Unrichtigkeiten sowie Fehler bei der Stimmenauswertung. Eine Ungültigerklärung der Wahl ist nur für den in der Praxis eher seltenen Fall geboten, wenn Wahlverstöße eingetreten sind, die geeignet erscheinen, das Wahlergebnis verfälscht zu haben, und die zugleich durch Berichtigung nicht behoben werden können.


Wahlanfechtung
Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens hingegen werden nur die rechtzeitig gerügten Verstöße, nicht aber die gesamten Wahlverhandlungen nachgeprüft. Für die Anfechtung muss daher der gerügte Wahlverstoß sowie die diesen Verstoß stützenden Tatsachen substantiiert vorgetragen werden.

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