Mitwirkung bei staatlichen Fördermaßnahmen (z.B. FAG, BayGVFG)

Anträge auf Zuwendungen nach Art. 10 FAG, Art. 13c FAG und Art. 2 BayGVFG (gemeindlicher Hochbau und Straßenbau) sind dem Landratsamt in Abdruck vorzulegen.

Neben der Antragsprüfung gibt das Landratsamt Stellungnahmen zur Finanzierbarkeit ab.

Des Weiteren holt die Rechtsaufsicht erforderlichenfalls Stellungnahmen weiterer einschlägiger Fachstellen (Sg. 21 -Beitragsrecht-, Kreisbaumeister, Naturschutz, Immissionsschutz usw.) ein.

Auf Anfrage anderer Sachgebiete ergehen haushalts- und beitragsrechtliche Stellungnahmen auch in verschiedenen weiteren Förderangelegenheiten, z.B. Verfahren der Städtebauförderung (Sg. 41, Baurecht), wasserwirtschaftlichen Zuwendungsverfahren (Sg. 44, Wasserrecht), Errichtung bzw. Umbau von Kindertagesstätten (Sg. 23, Kindertagesstätten), Beschaffungen der Feuerwehren (Sg. 31, Feuerwehrwesen) oder Vereinbarungen der Gemeinden über die Kostenbeteiligung im Flurbereinigungsverfahren (Sg. 21, Gebietsänderungen im Bestand von Gemeinden).

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Uttlinger, Elisabeth
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