Kreditähnliche Verpflichtungen

Der Abschluss von kreditähnlichen Verpflichtungen, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 72 Abs. 1 GO). Hierunter fallen z.B. Bürgschaften, Gewährverträge (z.B. Grundstückbeschaffungs- und Erschließungsverträge) oder die vollständige oder teilweise Übernahme der Folgelasten von Einrichtungen Dritter (z.B. Kindergartenträgerschaftsvereinbarungen).
Wenn die Voraussetzungen der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte eingehalten sind, bedarf das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung durch das Landratsamt. Diese Rechtsgeschäfte sind der Rechtsaufsichtsbehörde nur anzuzeigen.

Solche Rechtsgeschäfte dürfen nur übernommen werden, sofern hierdurch gemeindliche Aufgaben erfüllt werden. Außerdem muss die Gemeinde auch weiterhin in der Lage sein, ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

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