Krankenbehandlungsscheine

Bis 18 Monate Aufenthalt:

  • Eine Behandlung erfolgt grundsätzlich auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsscheins, der vom Sozialamt des Landkreises Kelheim, manchen Gemeinden oder den Heimleitern der Gemeinschaftsunterkünfte ausgegeben wird.

Ab 18 Monate Aufenthalt:

  • Ab diesem Zeitpunkt haben Flüchtlinge einen Leistungsanspruch entsprechend dem Umfang in der Sozialhilfe. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Dieser Anspruch entspricht dem der Patienten der GKV. Die Abrechnung erfolgt wie bei anderen gesetzlich Krankenversicherten in der Regel über eine elektronische Gesundheitskarte, die von der jeweilig gewählten Krankenkasse ausgegeben wird.

Kranken- und Zahnbehandlungsscheine sind bei den zuständigen Sachbearbeitern/-innen für den Wohnort des/der Asylbewerbers/-in erhältlich.

Landratsamt Kelheim

AdresseLandratsamt Kelheim
Donaupark 12
93309   Kelheim
Kontakt
Telefon: 09441/207-0
Fax: 09441/207-1165
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 8.00 bis 11:30 Uhr Dienstag und Donnerstag 13.30 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung