Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV )

Die 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) betrifft hauptsächlich Feuerungsanlagen, die nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind und länger als drei Monate am gleichen Standort betrieben werden. Bei Beschwerden in Zusammenhang mit solchen Anlagen, meistens wegen Geruchs- oder Rauchbelästigungen, wird von dieser Stelle die Überprüfung der Anlage durch den Bezirkskaminkehrermeister oder dem umwelttechnischen Personal koordiniert und ggf. Verstöße durch Anordnungen nach der 1. BImSchV geahndet.

Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV beschlossen. Die neuen Anforderungen ab dem 22. März 2010. Mit der Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen erreicht werden. Dieses Ziel soll mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen erreicht werden.
Viele Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen sind von der Novelle betroffen. Insbesondere bei der Neuanschaffung oder auch bei bestehenden Kamin- und Kachelöfen werden veränderte Anforderungen zu beachten sein.
 
In dem Dokument 
"Häufig gestellte Fragen" finden Sie Antworten auf die wichtigsten Änderungen und die Fragen die für Betreiber von Feuerungsanlagen von Interesse sind.

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