Güterverkehr (bundes-/europaweit)

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet nach zwei Verkehrsarten:

  1. Gewerblicher Güterkraftverkehr
  2. Werkverkehr


Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig (§ 3 GüKG).
 
Güterkraftverkehr liegt vor, wenn geschäftsmäßig und entgeltlich Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben durchgeführt wird.
 
Das gewerbliche Befördern von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen haben wird nicht durch das GüKG geregelt, ist aber nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) anzeigepflichtig – beispielsweise als „Durchführung von Gütertransporten mit Kraftfahrzeugen, deren Nutzlast 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger nicht überschreitet“.
 
 
Erlaubnispflichten:
 
Während der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei ist, bestehen für den gewerblichen Güterverkehr verschiedene Erlaubnispflichten.
 
Zu unterscheiden sind hierbei grundsätzlich folgende Erlaubnisformen:
 

  • Eine Erlaubnis nach § 3 GüKG für Güterverkehr innerhalb der  Bundesrepublik Deutschland
  • Eine sogenannte „Gemeinschaftslizenz“ nach Artikel 3 und 4 VO (EG) Nr. 1072/2009 für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der EU und Staaten des EWR

 
Ein erlaubnisfreier und auch von der Versicherungspflicht befreiter Werkverkehr liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
 

  • Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt.
  • Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens.
  • Die verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal oder von aufgrund vertraglicher Verpflichtungen überlassenem Personal geführt werden.
  • Die Beförderung stellt nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar.

 
Hinweis: Nach § 15 a Abs. 2 GüKG ist jedes Unternehmen, das Werkverkehr betreibt, verpflichtet, seine Tätigkeit vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) anzumelden.

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