Ehrung für besondere Verdienste um pflegebedürftige behinderte Menschen

Der pflegebedürftige behinderte Mensch ist auf Hilfe besonders angewiesen. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zeichnet daher Personen, die sich durch persönliche Pflege oder in anderer Weise besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erworben haben, in Anerkennung ihres sozialen Wirkens mit einer Pflegemedaille und einer Ehrenurkunde aus. Die Medaillen und Urkunden werden nach folgenden Grundsätzen verliehen:

Voraussetzungen der Ehrung

  • Pflegebedürftige behinderte Menschen im Sinne dieser Bekanntmachung sind Menschen, die so hilflos sind, dass sie infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen. Der Nachweis wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder durch den Bescheid über die Gewährung einer Pflegezulage oder eines Pflegegeldes erbracht.
  • Pflegeperson im Sinne dieser Bekanntmachung sind Pflegende, die dem pflegebedürftigen behinderten Menschen nahestehen, die die Pflege im Wege der nachbarlichen Hilfe übernehmen oder die im Rahmen eines ambulanten sozialen Dienstes tätig werden.
  • Die Pflege muss grundsätzlich im häuslichen Bereich ausgeübt werden und unentgeltlich sein. Ein geringfügiges Entgelt oder die Erstattung von Auslagen der Pflegeperson schließt die Ehrung nicht aus.
  • Der pflegebedürftige behinderte Mensch muss in Bayern leben. Die Pflegeperson muss nach Ruf und Ansehen der Ehrung würdig sein.
  • Die Pflege soll grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die zur Pflege und Betreuung erforderlich sind. Zur umfassenden Pflege in diesem Sinn gehören z.B. auch eine zusätzlich erforderliche besondere Beaufsichtigung eines behinderten Menschen sowie die Führung eines Haushalts und die Betreuung seiner Kinder.
  • In die Pflege können sich zwei Pflegepersonen teilen.
  • Die Pflegeleistung kann für eine oder mehrere pflegebedürftige behinderte Menschen erbracht werden. Wird die Pflege durch eine Pflegeperson mehreren behinderten Menschen zuteil, so genügt es, wenn eine oder mehrere bestimmte Leistungen erbracht werden und die Pflege in ihrem Umfang der umfassenden Pflege eines einzelnen entspricht.
  • Die Pflege muss regelmäßig geleistet und grundsätzlich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren erbracht worden sein und soll grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vorschlags, die Pflegeperson zu ehren, noch andauern. Kürzere Unterbrechungen der Pflege, z.B. wegen Urlaub oder Erkrankung der Pflegeperson oder des pflegebedürftigen behinderten Menschen schließen die Ehrung nicht aus.
  • Es können auch Personen geehrt werden, die sich in anderer Weise als durch persönliche Pflege um pflegebedürftige behinderte Menschen besonders verdient gemacht haben.

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