Besuchsaufenthalt

Besucher mit Visumspflicht

Um einem ausländischen Staatsangehörigen einen Besuch in Deutschland zu ermöglichen, ist es im Regelfall notwendig, dass eine hier lebende Bezugsperson (Einlader) eine sogenannte Verpflichtungserklärung (Haftung für den Lebensunterhalt des Besuchers, Haftung für sämtliche evtl. anfallende öffentliche Mittel, die der Besucher in Anspruch nimmt, Asylkosten sowie die Kosten einer evtl. Abschiebung) abgibt.
Hierzu gibt der Verpflichtungsgeber gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung darüber ab, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden müssten. Außerdem umfasst die Verpflichtung auch die Erstattung der Abschiebekosten (z.B. Flugticket, Flugbegleitung, Abschiebehaft etc.) des Ausländers.

Der sich verpflichtende Gastgeber (Einladender) muss die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten können. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, im Rahmen der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers zu prüfen. Hierzu wird geprüft, ob ein ausreichendes Einkommen durch den Gastgeber erzielt wird bzw. ob ausreichendes Vermögen vorhanden ist.

Über die Verpflichtungserklärung wird eine Urkunde ausgestellt, die dann vom Besucher bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen ist.

Die persönliche Unterschrift des Verpflichtungsgebers auf der Urkunde wird von der Ausländerbehörde beglaubigt. Das persönliche Erscheinen des Einladers bei der Abholung der Urkunde ist daher zwingend erforderlich.

Wichtiger Hinweis:
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Bitte beachten Sie neuen Öffnungszeiten ab November 2018
Dienstag, Donnerstag und Freitag von   8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag             von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

  • Einkommensnachweise des Gastgebers (z. B. Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate, bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung und Gewinn-Verlust-Rechnung, BWA oder Bescheinigung des Steuerberaters zur Gewinnermittlung)
  • Mietvertrag des Gastgebers/Einladenden oder Nachweis von Wohneigentum
  • Ausweis oder Reisepass (Original) des Gastgebers/Einladenden
  • Persönliche Daten des Besuchers incl. Anschrift des Besuchers im Ausland
  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • 29 Euro pro Verpflichtungserklärung

Rechtsgrundlage: § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Meyer, Andreas
09441/207-3230 09441/207-3250 H 213

Landratsamt Kelheim - Dienststelle

AdresseLandratsamt Kelheim - Dienststelle
Hemauer Str. 48
93309   Kelheim
Kontakt
Telefon: 09441/207-0
Fax: 09441/207-3250
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung