Berufung der ehrenamtlichen Richter in Sozialhilfeverfahren der Sozialgerichtsbarkeit

Im Jahr 2019 wurden die ehrenamtlichen Richter für Kammern der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes beim Sozialgericht Landshut für eine Amtsperiode von 5 Jahren neu berufen.

 

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Rechtsprechung der Sozialgerichte mit und üben während der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung das Richteramt in gleichem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und -richter aus. Die Hauptaufgabe der Kammern für Sozialhilfe beim Sozialgericht besteht darin, Entscheidungen der öffentlichen Gewalt im Bereich des Sozialleistungsrechts, durch die Rechte des Bürgers betroffen sind, zu kontrollieren. Bei den Beratungen mit den Berufsrichtern brauchen ehrenamtliche Richter nicht über juristische Fachkenntnisse zu verfügen. Hingegen verlangt dieses Ehrenamt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen.

 

 


 

Voraussetzungen:

 

  • Der ehrenamtliche Richter muss deutscher Staatsbürger sein.
  • Er soll zwischen 25 und 65 Jahre alt sein und innerhalb des Bezirkes des Sozialgerichts Landshut wohnen.
 
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen, wer
 
  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt,
  • in Vermögensverfall geraten ist.
 
Des weiteren kann zum ehrenamtlichen Richter nicht berufen werden, wer
 
  • Vorstandsmitglied, stellvertretendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter eines Trägers oder Verbandes der Sozialversicherung, einer Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung oder der Bundesagentur für Arbeit ist,
  • Bediensteter des Landkreises Kelheim ist.
 

 
Wahlverfahren:
 
  • Bewerbung oder Benennung geeigneter Kandidaten
 
Wer an der Ausübung des richterlichen Ehrenamtes für Kammern der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes beim Sozialgericht Landshut interessiert ist, kann sich nach Aufruf voraussichtlich im Jahr 2024 beim Landkreis Kelheim, Abteilungsleiterin 2, hierfür bewerben. Des weiteren können die Kommunen wie auch jeder Bürger geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
Wir werden Sie rechtzeitig an dieser Stelle über die zu beachtenden Bewerbungs-/
Vorschlagsfristen informieren sowie ein Bewerbungsformular zur Verfügung stellen.
 
  • Aufstellung der Vorschlagsliste
 
Für die Aufstellung der Vorschlagsliste ist der Landkreis Kelheim zuständig. Ein bestimmtes Verfahren ist nicht vorgesehen. Die Zahl der Personen, die vom Landkreis in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind, bestimmt das Sozialgericht.
Derzeit hat der Landkreis Kelheim das Vorschlagsrecht für 1 Person für das Sozialgericht Landshut.
 
Die Abteilungsleiterin 2 ist zuständig für das Bewerbungsverfahren (Bewerbungsaufruf über lokale Medien sowie über die Gemeinden im Landkreis Kelheim), die Prüfung der Bewerbervoraussetzungen sowie für die Aufstellung der Vorschlagsliste.
  • Berufung der ehrenamtlichen Richter durch das Staatsministerium
 
Aus den Vorschlagslisten, die von den zum Gerichtsbezirk gehörenden Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt werden, beruft das Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen die ehrenamtlichen Richter.
 

 

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