Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges

Die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges kann nur anerkannt werden, sofern der Einsatz notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Notwendig wird ein privates Kraftfahrzeug, wenn eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbuslinien nicht möglich ist oder unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssten.

Als unzumutbar wird angesehen, wenn sich bei möglicher Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Kfz-Einsatz die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um jeweils mehr als zwei Stunden verkürzt. Diese Regelung gilt nur für Schüler, die einen Vollzeitunterricht an fünf Tagen in der Woche besuchen.

Es können jedoch nur die Kosten angerechnet werden, die bei Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels anfallen würden, unter Beachtung der Familienbelastungsgrenze.

Sofern der Unterricht nur an einem oder zwei Tagen in der Woche erteilt wird, ist es den Schülern zumutbar, trotz längerer Wartezeiten die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.

 
Antragstellung

Anträge auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges sind jeweils zu Beginn des Schuljahres (spätestens nach Fertigstellung des Stundenplanes) einzureichen, spätestens am 31. Oktober für das vergangene Schuljahr. Fahrtkosten für den Einsatz eines privaten Kfz sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit vorher schriftlich anerkannt hat.

 
Die Anträge sind beim Landratsamt, bei den Schulen und im Internet erhältlich.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Dobmeier, Gerlinde
09441/207-3533 09441/207-3560 DP O3.15
Lichtenwald, Elisa
09441 207-3532 09441 207-3560 DP O3.15
Schiessel, Ramona
09441/207-3531 09441/207-3560 DP O3.16
Sußbauer, Lydia
09441/207-3530 09441/207-3560 DP O3.16

Landratsamt Kelheim - Dienststelle

AdresseLandratsamt Kelheim - Dienststelle
Donaupark 13
93309   Kelheim
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Fax: 09441/207-3560
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