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Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten von Niederschlagswasser in Teugn

10. Juli 2026: Es können ab 20.07.2026 die Antragsunterlagen eingesehen werden.

44-641-TE 5

Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Handwerkerhof“ in das Roithbauernbächlein in Teugn

Bekanntmachung

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Bad Abbach – Teugn beantragt die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in das Roithbauernbächlein in Teugn.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Ableitung des Niederschlagswassers aus dem Bereich des Baugebietes „Handwerkerhof“. Das Baugebiet erstreckt sich über eine Gesamtfläche von 2,81 ha. Insgesamt sollen 16 Parzellen entstehen.

Rechtliche Würdigung

Das Landratsamt Kelheim ist für die beantragte Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Das Einleiten von Niederschlagswasser in das Roithbauernbächlein stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wird eine gehobene Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 15 WHG beantragt. Die Gewässerbenutzung dient der kommunalen Niederschlagswasserwasserbeseitigung und damit der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Ein öffentliches Interesse für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ist damit gegeben.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Vorhaben nicht eröffnet.

Verfahren

Gemäß den §§ 15 Abs. 2, 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 Abs. 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht, mit den Hinweisen, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, im Zeitraum vom 20.07.2026 bis einschließlich 19.08.2026 (Auslegungsfrist) auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Landratsamt“ und der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ ( https://www.landkreis-kelheim.de/landratsamt/amtliche-bekanntmachungen/ ) vollständig zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Mittwoch, 02.09.2026 (Einwendungsfrist) beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Saal/Do. (Rathausstraße 4, 93342 Saal/Do.) schrift-ich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Saal/Do. eine Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.

Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt nicht der erforderlichen Schriftform. Zusätzliche Übermittlungsmöglichkeiten können den Hinweisen zur „Sicheren elektronischen Kommunikation und Schriftformersatz“ auf der Internetseite des Landratsamtes Kelheim im Untermenü „Digitaler Zugang“ entnommen werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Ein Erörterungstermin wird, soweit erforderlich, gesondert bekanntgegeben.

5. Über die fristgerechten Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.


Kelheim, 03.07.2026
Landratsamt Kelheim

gez. Ferch
Abteilungsleiter