Bekanntmachung: Einleiten von behandeltem Abwasser und Mischwasser aus der Kläranlage Leibersdorf durch die Gemeinde Volkenschwand

28. Februar 2019: Bekanntmachung: Einleiten von behandeltem Abwasser und Mischwasser aus der Kläranlage Leibersdorf durch die Gemeinde Volkenschwand

44-641-V 2

Wasserrecht;
Einleiten von behandeltem Abwasser und Mischwasser aus der Kläranlage Leibersdorf in den Leibersdorfer Bach durch die Gemeinde Volkenschwand

Bekanntmachung

Die Gemeinde Volkenschwand beantragt mit Antrag vom 06.09.2018 und vom 21.09.2018 die Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG), zur Benutzung des Leibersdorfer Baches durch das Einleiten von Abwasser und Mischwasser aus der Kläranlage in Leibersdorf.

Die bisherige gehobene Erlaubnis wurde mit Bescheid vom 23.07.1998 (Nr. III 4-641-V 2) i. d.
F. des Bescheids vom 17.12.2012 (Nr. V 2-641-V 2) erteilt und war bis zum 31.12.2018 befristet. Da die Antragsunterlagen erst Ende 2018 vollständig vorgelegt werden konnten, wurde für die o. g. Gewässerbenutzung mit Bescheid vom 26.11.2018 (Nr. 44-641-V 2) übergangsweise eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die bis zum 26.11.2019 befristet ist.

Die fachliche Beurteilung für das Verfahren zur Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der Antragsunterlagen vom 04.09.2018, erstellt vom Ingenieurbüro Diplomingenieur H. Dietlmeier, 84076 Pfeffenhausen. Gemäß Ziffer 5.2.1 des Erläuterungsberichtes handelt es sich um eine Anlage, die auf den Anfall von organisch belastetem Abwasser von 30 kg/d ausgelegt ist. Es fällt weniger als 10 m³ anorganisch belastetes Abwasser an. Die Anlage entspricht der Größenklasse 1 nach dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV). Mithin fällt die Anlage nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Ableitung des behandelten Abwassers und des Mischwassers aus der Kläranlage Leibersdorf in den Leibersdorfer Bach.

Bezeichnung der Entlastungsbauwerke Gemarkung / Flurnummer: (Lage des Entlastungsbauwerks) Gemarkung / Flurnummer: (Einleitungsstelle)
MA 1, RÜ 1    Fl.-Nr. 75/1, Leibersdorf Fl.-Nr. 1180, Leibersdorf
MA 2, RÜ 2    Fl.-Nr. 58/3, Leibersdorf Fl.-Nr. 58/3, Leibersdorf
MA 3, Kläranlage  Fl.-Nr. 58/3, Leibersdorf Fl.-Nr. 58/3, Leibersdorf
KA, Kläranlage     Fl.-Nr. 58/3, Leibersdorf Fl.-Nr. 58/3, Leibersdorf
 
Der Mischwasserabfluss aus der Kläranlage in den Leibersdorfer Bach soll maximal 23,4 m³/h betragen.


Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Abwasser in den o.g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1
i. V. m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).


Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 11.03.2019 bis Mittwoch, den 10.04.2019 (Auslegungsfrist)

bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Regensburger Straße 1, 84048 Mainburg (im 1. Obergeschoss, Raum Nummer 2, Bauamt)

während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung und ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis- kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 24.04.2019 (Einwendungsfrist) beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg (Regensburger Straße 1, 84048 Mainburg), schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung
 
einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Anerkannten Vereinigungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zum Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammel- einwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis- kelheim.de-mail.de).


Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.


Kelheim, 15.02.2019
Landratsamt:

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