Bekanntmachung: Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Mainburg in die Abens durch die Stadt Mainburg

25. November 2021: Bekanntmachung: Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Mainburg in die Abens durch die Stadt Mainburg

44-641-M 2

Wasserrecht;
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist;
Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Mainburg in die Abens (Vorfluter) durch das Stadt Unternehmen Mainburg


Bekanntmachung

Das Landratsamt Kelheim hat mit Bescheid vom 12.11.2021, Nr. 44-641-M 2, dem Stadt Unternehmen Mainburg, die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten gesammelter Abwässer in die Abens erteilt. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage Mainburg behandelten kommunalen Abwassers.

Eine Ausfertigung des Bescheides vom 12.11.2021 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die diesem Bescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen liegen im Zeitraum vom Dienstag, den 07.12.2021 bis zum Montag, den, 20.12.2021 beim Stadtunternehmen Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 1.22), während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus. Vor Einsichtnahme der genannten Unterlagen soll hierfür mit Herrn Kronauer (Tel.-Nr. 08751-704-69), bzw. mit Herrn Wimmer (Tel.-Nr. 08751-704-43) vom Bauamt tele-fonisch ein Termin vereinbart werden.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Bescheid vom 12.11.2021 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die damit genehmigten Antragsunterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) während des Auslegungszeitraumes eingestellt (gemäß Art. 27 a BayVwVfG). Maßgeblich ist jedoch nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 12.11.2021 mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen, die im wasserrechtlichen Verfahren nicht bekannt wurden, als zugestellt gilt (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Kelheim, 12.11.2021
Landratsamt:


Ferch
Regierungsrat