Bekanntmachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz: Vorbescheid für eine Windkraftanlage in Jachenhausen
Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 02.10.2026
Az: 43.170.07.28
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG für eine Windkraftanlage (WEA9neu) auf dem Grundstück mit den Fl.Nrn. 595 und 595/2, Gemarkung Jachenhausen, Stadt Riedenburg, für die unten genannten Genehmigungsvoraussetzungen
Der vom Landratsamt Kelheim erlassene Bescheid vom 21.09.2026 mit dem Az.: 43.170.07.28 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 8 und 9 BImSchG i. V. m. § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung beinhaltet den verfügenden Teil des Bescheides sowie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Der verfügende Teil des Bescheides bestimmt:
1. Entscheidung nach § 9 Abs. 1a BImSchG
1.1 Privilegierung der Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Hinblick auf § 249 Abs. 2 BauGB und im Hinblick auf Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 5 Nr. 6 BayBO sowie Art. 82a BayBO.
1.2 Vereinbarkeit der Windenergieanlage mit Zielen der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB und dem Flächennutzungsplan.
1.3 Standorteignung (Turbulenz bzw. Standsicherheit im Sinne von Art. 10 BayBO mit Ausnahme der Prüfung der Tragfähigkeit des Untergrundes)
1.4 Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf Schall- und Schattenimissionen und Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte
1.5 Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Mobilfunks und Richtfunks
1.6 kein Entgegenstehen des Vorhabens der Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt sowie weiteren militärischen Belangen.
2. Das Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids für die Vereinbarkeit mit den o.g. Belangen ist an folgenden Standort gebunden:
Koordinaten UTM 32N Fl.Nr. Gemarkung
WEA9neu 11°43'32,73"O 48°59'44,10"N 699376 O 5430545 N 595, 595/2 Jachenhausen
Der Bescheid wurde mit Auflagen erteilt.
In der Kostenentscheidung wurde bestimmt:
Die Firma Neue Energie Werke 3 GmbH & Co. KG hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Folgende Rechtsbehelfsbelehrung ist der Entscheidung beigefügt:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München,
Postfach 34 01 48, 80098 München
Ludwigstraße 23, 80539 München
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Der Genehmigungsbescheid, seine Begründung, sowie die dazugehörigen Unterlagen sind gemäß § 21a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 BImSchG von
Montag, 05.10.2026 bis einschließlich Montag, 19.10.2026
unter folgender Internetseite abzurufen:
https://dataspace.landkreis-kelheim.de/public/download-shares/ZeNnFretPCVx6BeTsEOu4zp1tRRj5Uyj
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können zudem beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Umwelt- und Naturschutz, Donaupark 12, 93309 Kelheim zu den üblichen Dienstzeiten
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
Dienstag und Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
angefordert werden.
Ansprechpartner am Landratsamt Kelheim:
Nicole Eberl, Tel.: 09441 / 207 – 4300 oder
Thomas Luft, Tel.: 09441 / 207 – 4325
Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des 19.10.2026) gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber als zugestellt. Mit der Zustellung beginnt der Lauf der Rechtbehelfsfrist.
Kelheim, 02.10.2026
Landratsamt Kelheim
gez. Ferch
Abteilungsleiter