Marke Landkreis Kelheim

Bekanntmachung: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes am Sallingbach mit Offenstettener Graben

25. September 2026: Die Übersichtskarte kann eingesehen werden.

Nr. 44-641-Y 43


Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets am Sallingbach, Fluss-km 0,00 bis 1,55 (Gewässer III. Ordnung), und dessen Zufluss Offens-tettener Graben, Fluss-km 0,0 bis 4,80, Stadt Abensberg und Gemein-de Biburg, Landkreis Kelheim

Das Landratsamt Kelheim erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 63 und Art. 46 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) folgende

Verordnung:

§ 1 Allgemeines, Zweck

(1) Im Landkreis Kelheim wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.

(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser - HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durch-schnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

§ 2 Umfang des Überschwemmungsgebietes 

(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in der im Anhang (Anlage) veröffentlichten Gesamtübersichtskarte im Maßstab 1:25.000 eingetragen. Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten K 1 bis K 3 im Maßstab 1:2.500, die im Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, der Stadt Abensberg und der Gemeinde Biburg niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwem-mungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.

§ 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen 
 
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebieten sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.

(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.


§ 4 Sonstige Vorhaben

(3) Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.


(4) Die Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 BayWG beachtet wurden.

§ 5 Heizölverbraucheranlagen

(1) Die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen ist verboten (§ 78c WHG). 

(2) Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen nach § 50 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechen, sind, soweit noch nicht geschehen, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nach-zurüsten. Eine gesonderte Anordnung zur Nachrüstung ist nicht erforderlich.

(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV.

(4) Das Landratsamt Kelheim kann auf Antrag von dem Verbot der Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlagen hochwassersicher errichtet werden. Vom Antragsteller sind entsprechende Nachweise vorzulegen.


§ 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn sie den Anforderungen nach § 50 Abs. 1 AwSV entsprechen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) i. S. d. § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nummern 8.2 und 8.3 der Anlage 7 zur AwSV.

(3) Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gilt § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV. 

(4) Für Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Anforderungen nach § 50 Abs. 1 AwSV gilt § 49 Abs. 4 AwSV entsprechend.

§ 7 Antragstellung

Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim in Kraft. 

Kelheim, den 14.09.2026
Landratsamt Kelheim

 
Christian Nerb
Landrat

Anlagen:
1 Gesamtübersichtskarte M 1:25.000
3 Detailkarten M 1:2.500 (K 1 bis K 3)

Übersichtskarte