Bekanntmachung Wasserrecht

26. März 2018: Bekanntmachung: Renaturierung der Abens bei Sittling zwischen Fluss-km 2,0-3,4

Nr. 44-641-N 80

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, hat mit Schreiben vom 16.11.2017 unter Vorlage von Planunterlagen die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Vorhaben „Renaturierung der Abens im Bereich Sittling“ beantragt.

Beschreibung/Zweck des Vorhabens
Das Planungsgebiet umfasst den Fluss, bzw. den Ufer- und Auenbereich des Abensabschnitts der Fluss-km 2,0 – 3,4 und beschränkt sich auf den rechtsseitigen Flussbereich. Bei Fluss-km 3,4 befindet sich die Flussmündung der Ilm in die Abens. Das flussabwärts gelegene Ende des Projektgebiets wird durch eine bestehende Links-kurve der Abens bei Fluss-km 2,0 begrenzt.


Ziel ist es, die naturschutzfachlich bedeutsamen Bestände und die natürliche Funktionsfähigkeit der Gewässerlandschaft (Gewässer und Aue) zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Die Abens erhält auf einer Länge von ca. 1400 m eine neue geschwungene bis mäandrierende Linienführung und ein neues naturnahes Gewässerbett. Um künftig auch auf der linken Uferseite fluss- und auendynamische Prozesse zu ermöglichen, wird der Gewässerlauf im Mittel um ca. 25 m vom Deichfuß des Donau-Hauptdeiches ab-gerückt. Das Gewässerbett erhält ein differenziertes Profil mit einem Niedrigwasser-gerinne, das auf einen Abflusswert von ca. 5 m³/s (MNQ-MQ) ausgebaut und bei die-sem Abfluss ein Optimum an Strukturqualitäten (Tiefenvariabilität, Breitenvariabilität, Strömungsvielfalt usw.) bieten soll. Das Gewässerbett des Altlaufs der Abens wird bis auf drei kleine Abschnitte, an dem sich der Biberbau, bzw. zwei Altarme befinden, zu ca. 80-90% verfüllt, sodass eine Mulde entstehen kann. Die im Bereich der ge-planten Gewässerverlegung befindlichen Gebüsche und Totholzstämme werden in den zukünftigen Uferbereich der Abens verlegt. Das ehemalige Bachbett der Abens wird fast vollständig verfüllt und mit einzelnen Vertiefungen ausgestattet, die in Zu-kunft als Laichgewässer für Amphibien dienen sollen.

Das Querbauwerk, das zu Beginn des neuen Flusslaufs errichtet werden soll, um das Wasser in das neue Flussbett zu lenken, soll durch Flussbausteine befestigt werden, um eine Erosion zu verhindern.

Das Abflussgeschehen der Ilm bleibt unverändert, da die Abflussleistung des neuen Gewässerlaufs im Vergleich zum Altlauf nicht verschlechtert wird.

Rechtliche Würdigung
Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG dar. Hierfür ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 WHG erforderlich.

Über die Planfeststellung wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für das das Landratsamt örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 63 BayWG) i.V.m. Art. 3
Abs. 1 Nr. 1 Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Verfahren
Gemäß Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

  1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, 26.03.2018 bis Mittwoch, 25.04.2018
    a) beim Landratsamt Kelheim, Hemauer Straße 48 a, 93309 Kelheim (Zimmer Ha011)

    b) bei der Stadt Neustadt/Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt/Donau

    während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausliegen.

    Die Bekanntmachung wird gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de unter der Rubrik „Aktuelles“ bereitgestellt.

  2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, somit bis einschließlich 09.05.2018 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift) oder bei der Stadt Neustadt/Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt/Donau, schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu den Vorhaben abgeben.
  3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt der Schriftform nicht. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen o.g. Vereinigungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

  4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnah- men anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Land- ratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die ge- sonderte Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

UVP-Vorprüfung
Nach §§ 5 Abs. 2 und 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umwelt-verträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 i.V.m. Nr. 13.13 der Anlage 1 zu diesem Ge-setz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des Gesetzes festzustellen, ob für das Vorha-ben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Insbesondere wurden aus wasserwirtschaftlicher Sicht folgende Kriterien geprüft:

  • Die Verfügbarkeit und Qualität der natürlichen Ressource Wasser wird nicht beeinflusst.
  • Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete sowie nach § 73 Abs. 1 WHG sind nicht betroffen.
  • Das Vorhaben liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Abens. Eine signifikante Änderung des Überschwemmungsgebietes aufgrund der geplanten Maßnahme ist jedoch nicht zu erwarten.
    Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Belange der Wasserwirtschaft sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

Auch aus naturschutzfachlicher Sicht sind bei der standortbezogenen Vorprüfung (§ 7 Abs. 2 UVPG) unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die einzelnen Merkmale wurden nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde dargestellt und abgearbeitet.

Die standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 13.13 zum UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung bekannt gemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3).

Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer Ha 011), Hemauer Straße 48 a, 93309 Kelheim, Tel. 09441/207-4410, eingeholt werden.

Kelheim, 06.03.2018
Landratsamt

Schramm
Regierungsrätin

Link zur Bekanntmachung