Verkehrssicherheitsbeauftragter: Überholverbot und Schrittgeschwindigkeit an Haltestellen

16. Mai 2018: Verkehrssicherheitsbeauftragter: Überholverbot und Schrittgeschwindigkeit an Haltestellen

Der Verkehrssicherheitsbeauftragte des Landratsamtes Kelheim, Bernhard Strauß, informiert im Rahmen der Verkehrssicherheit:

Führer von Kraftomnibussen des Linienverkehrs und von gekennzeichneten Schulbussen müssen die Warnblinkanlage einschalten, wenn sie sich einer gekennzeichneten Haltestelle (rot-gelb-roter Kennring am Rohrpfosten) nähern und solange Fahrgäste ein- und aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Das Warnblinklicht ist innerhalb geschlossener Ortschaft etwa 50 Meter, außerhalb geschlossener Ortschaft etwa 150 Meter vor der Haltestelle einzuschalten.

Mit dieser Regelung sollen insbesondere an risikoreichen Haltestellen das unmittelbare Umfeld der Haltestelle, sowie die Fahrgäste, insbesondere die am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer, nämlich Kinder sowie ältere Menschen im Straßenverkehr besser geschützt werden.

Verglichen mit anderen Verkehrsmitteln, ist der Bus zweifellos eines der sichersten Schülerbeförderungsmittel, bleibt aber nach wie vor nicht ohne Gefahren. Im Bus, beim Ein- und Aussteigen, beim Warten an der Haltestelle und beim Überqueren der Fahrbahn, auf dem Weg vom und zum Bus verunglücken viele Kinder und Jugendliche. Diese Unfälle verlaufen oft folgenschwer.

An Bushaltestellen ist deshalb besondere Vorsicht geboten:

- Vor und hinter haltenden Bussen überqueren Fahrgäste die Fahrbahn!
- Kinder laufen auf die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten!
- Andere Fahrgäste wollen den Bus noch erreichen und sind unaufmerksam!

Die Ursachen für die Unfälle sind selten technischer Art. Meist ist menschliches Versagen der Grund.

Festzustellen ist, dass sich ein Großteil der Kraftfahrer kaum mit der notwendigen Rücksichtnahme den Haltestellen nähert, an denen Fahrgäste, insbesondere Schulkinder ein- bzw. aussteigen. Ein zu schnelles Vorbeifahren an Bussen kann vielfach zu verkehrsgefährdenden Situationen führen.

Häufig werden auch die Gefahren im Zusammenhang mit haltenden Bussen unterschätzt. Mögliche spontane Reaktionen im Haltestellenbereich, insbesondere von Kindern bleiben unbeachtet.

§ 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest:

An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (= 4 bis 7 km/h – Faustregel: 1. Gang im Standgas!) und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Ansonsten droht hier ein Bußgeld bis zu 70 € und ein Punkt.

Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden (Bußgeld 60 € und ein Punkt).

Wenn diese gehalten und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Auch hier droht ein Bussgeld bis zu 70 € und ein Punkt.

Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten (Bußgeld bis 30 €).

Deshalb: In der Nähe von Bushaltestellen ist besondere Vorsicht geboten!
 

Die drei wichtigsten Fallbeispiele die beachtet werden werden müssen (Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr)