Schutzmaßnahmen zur Geflügelpest: Ausweisung von Risikogebieten und Aufstallung in Risikogebieten

10. März 2021: Schutzmaßnahmen zur Geflügelpest: Ausweisung von Risikogebieten und Aufstallung in Risikogebieten

Dynamisches Geschehen in Bayern – Risikogebiete ausgewiesen und Aufstallung von Geflügel

Das gegenwärtige Geflügelpest-Geschehen in Bayern und Deutschland ist weiterhin sehr dynamisch. In Bayern sind über die Landesfläche verteilt bislang 24 Fälle von HPAI (Geflügelpest) bei Wildvögeln (Stand: 05.03.2021) amtlich festgestellt worden. Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, werden weitere Schutzmaßnahmen notwendig.

Die bisherigen Fundorte HPAI-positiver Wildvögel liegen zu einem weitaus überwiegenden Teil in HPAI-Risikogebieten. Vor diesem Hintergrund kommt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in seiner aktuellen Risikobewertung zu dem Ergebnis, dass insbesondere für Geflügelhaltungen in HPAI-Risikogebieten ein besonders hohes Risiko für den unmittelbaren oder mittelbaren Eintrag von HPAI über Wasservögel besteht.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, die Regierung von Niederbayern sowie das Landratsamt Kelheim sehen aufgrund der bisherigen Ausbreitung des Virus in Bayern die Anordnung von weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung als erforderlich an.

Laut Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kelheim vom 10.03.2021 gelten daher im Landkreis Kelheim zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen:

Folgende Gemarkungen werden im Landkreis Kelheim als Risikogebiete ausgewiesen:

Gemarkung Abensberg
Gemarkung Adlhausen
Gemarkung Affecking
Gemarkung Aiglsbach
Gemarkung Altdürrnbuch
Gemarkung Altessing
Gemarkung Altmühlmünster
Gemarkung Appersdorf
Gemarkung Bad Abbach
Gemarkung Bad Gögging
Gemarkung Biburg
Gemarkung Buch
Gemarkung Dürnbucher Forst
Gemarkung Deising
Gemarkung Dieterzhofen
Gemarkung Eggersberg
Gemarkung Eining
Gemarkung Einwald
Gemarkung Geibenstetten
Gemarkung Großgundertshausen
Gemarkung Gronsdorf
Gemarkung Herrnsaal
Gemarkung Hienheim
Gemarkung Hienheimer Forst
Gemarkung Irnsing
Gemarkung Jachenhausen
Gemarkung Kapfelberg
Gemarkung Kelheim
Gemarkung Kelheimwinzer
Gemarkung Langquaid
Gemarkung Leibersdorf
Gemarkung Lengfeld
Gemarkung Lindkirchen
Gemarkung Lohstadt
Gemarkung Mainburg
Gemarkung Mallmersdorf
Gemarkung Marching
Gemarkung Mauern
Gemarkung Meihern
Gemarkung Meilenhofen
Gemarkung Mitterfecking
Gemarkung Neuessing
Gemarkung Neukelheim
Gemarkung Neustadt a.d.Donau
Gemarkung Niederleierndorf
Gemarkung Oberndorf
Gemarkung Otterzhofen
Gemarkung Pötzmes
Gemarkung Perletzhofen
Gemarkung Peterfecking
Gemarkung Poikam
Gemarkung Prunn
Gemarkung Randeck
Gemarkung Ratzenhofen
Gemarkung Riedenburg
Gemarkung Saal a.d.Donau
Gemarkung Sandelzhausen
Gemarkung Sandharlanden
Gemarkung Schaitdorf
Gemarkung Schwaig
Gemarkung Siegenburg
Gemarkung Staubing
Gemarkung Staudach
Gemarkung Stausacker
Gemarkung Steinbach
Gemarkung Train
Gemarkung Volkenschwand
Gemarkung Weltenburg

Die Risikogebiete können auch unter folgendem Link auf einer interaktiven Karte näher betrachtet werden:

https://okgis.osrz-akdb.de/keh/ Dazu das Thema „Risikogebiete AI“ auswählen

Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) halten und sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet befinden, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet:
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel, die sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet befinden, haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen.
Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren, die sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet befinden, haben nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

Die bereits bisher für den ganzen Landkreis geltenden Schutzmaßnahmen gelten weiterhin.
Eine Ansteckung des Menschen über Wildvögel oder deren Ausscheidungen ist nach dem bisherigen Kenntnisstand noch nicht bekannt.
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung kann im Amtsblatt Nr. 16 des Landkreises Kelheim unter www.landkreis-kelheim.de/amtsblatt eingesehen werden.

Das Veterinäramt Kelheim bittet um dringende Beachtung.