Neuerungen zur Quarantäne nach der Allgemeinverfügung Isolation vom 02.12.2020

07. Dezember 2020: Neuerungen zur Quarantäne nach der Allgemeinverfügung Isolation vom 02.12.2020

Neuerungen zur Quarantäne nach der Allgemeinverfügung Isolation vom 02.12.2020

Zum 03.12.2020 sind mit der neuen Version der „Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV Isolation)“ vom 02.12.2020 im Wesentlichen zwei Änderungen in Kraft getreten:

1) Es ist jetzt möglich, die Quarantänezeit von asymptomatischen Kontaktpersonen der Kategorie I von 14 Tagen mittels einer frühestens am zehnten Tag nach dem letzten engen Kontakt zur positiv getesteten Person vorgenommenen Testung (PCR-Test oder Antigentest) mit negativem Testergebnis zu verkürzen. Der Tag des Ereignisses, also der letzte enge, die Quarantäne begründende Kontakt mit der infizierten Person, wird bei der Festlegung des Termins für die Testung nicht mitgerechnet (Bsp.: Letzter enger Kontakt mit der infizierten Person am 4.12.2020, Test zur Verkürzung der Quarantäne frühestens am 14.12.2020)

2) Bei Schülerinnen und Schülern, die kohortenisoliert sind, also sich zum Beispiel als gesamte Schulklasse oder Lerngruppe in Quarantäne befinden, weil sie gemeinsam mit einer infizierten Mitschülerin oder einem infizierten Mitschüler im Unterrichtsraum gesessen sind, endet die Quarantäne nun, wenn ein PCR-Test oder Antigentest, der frühestens am fünften Tag nach dem Vorliegen des Testergebnisses der positiv getesteten Mitschülerinnen und Mitschülern vorgenommen wurde, ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des Ergebnisses.

Sämtliche genannten neuen Regelungen zur Verkürzung der Quarantänezeiten gelten nur für Personen bzw. Schülerinnen und Schüler ohne Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweisen können.

Den Text der Allgemeinverfügung finden Sie hier.