Lockerungen in Pflege- und Behinderteneinrichtungen geltend seit 07.06.2021

10. Juni 2021: Lockerungen in Pflege- und Behinderteneinrichtungen geltend seit 07.06.2021

Hinweis zu seit 07.06.2021 geltenden Lockerungen in den Pflege- und Behinderteneinrichtungen:

Maskenpflicht in den Einrichtungen
Bei Besucherinnen, Besucher sowie Beschäftigte, die im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als geimpft oder genesen gelten, reicht das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes aus. Sie müssen dementsprechend innerhalb der Einrichtungen keine FFP2-Maske mehr tragen. Arbeitsschutzrechtliche weitergehende Anforderungen für Beschäftigte sind zu beachten.

Inzidenzabhängige Testungen in den Einrichtungen
In Landkreisen sowie kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz unter 50 liegt, entfällt die Testpflicht für alle Besuchspersonen unabhängig davon, ob die Personen geimpft oder genesen sind.

Veranstaltungen in Einrichtungen
Darüber hinaus sind nun auch wieder Veranstaltungen in Einrichtungen mit externen Gästen möglich. Hier gilt gem. § 7 Abs. 1 BayIfSMV nun auch für Veranstaltungen in Einrichtungen mit externen Gästen, dass aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis

- in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und
- in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel

jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig sind. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen.

Jede Einrichtung im Landkreis hat ihr eigenes, individuelles Schutz- und Hygienekonzept und das sog. „Hausrecht“, wonach es den Einrichtungen nach wie vor frei steht, Besucher vor Betreten der Einrichtung z. B. zu testen oder Mitarbeiter nur mit FFP2-Masken arbeiten zu lassen.