Hochwasserschutz Staubing – Errichtung eines Ortsschutzdeiches durch den Freistaat Bayern

10. Januar 2018: Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, hat mit Schreiben vom 12.10.2017 unter Vorlage von Planunterlagen die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Vorhaben „Hochwasserschutz Staubing“ beantragt.

Nr. 44-641-Ke 8

Wasserrecht ;
Hochwasserschutz Staubing – Errichtung eines Ortsschutzdeiches durch den Freistaat Bayern

Bekanntmachung
 

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, hat mit Schreiben vom 12.10.2017 unter Vorlage von Planunterlagen die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Vorhaben „Hochwasserschutz Staubing“ beantragt.

Beschreibung/Zweck des Vorhabens

Der Kelheimer Ortsteil Staubing in Höhe Fl.-km 2421 ist in den letzten zwanzig Jahren von vier größeren Donauhochwasserereignissen (1999, 2002, 2005 und 2013) betroffen gewesen.

Das vorliegende Verfahren behandelt die möglichen Schutzmaßnahmen bis zu einem Do-nauhochwasser mit einhunderjährlicher Wiederkehrzeit. Dies entspricht dem in Bayern fest-gelegten Schutzstandard an Gewässern I. Ordnung.

Der Ortskern von Staubing erstreckt sich entlang der Kreisstraße St2233 am rechten Hoch-ufer der Donau. Der tief liegende Ortsteil liegt im Überschwemmungsgebiet der Donau. Die meist betroffenen Anwesen (ca. 15 Wohngebäude) sind ab ca. Donau-HW 2 gefährdet.

Staubing liegt zusätzlich am Abflusstiefpunkt eines ca. 3 km2 großen Einzugsgebietes.
Die beiden Hauptkomponenten der geplanten HW-Schutzmaßnahme sind ein ca. 640 m lan-ger Deich, der an die Talflanken anschließt (Schutz vor Donau-Hochwasser mit Dammbal-kenverschluss an der Straße „Am Krautgarten“ und Deichüberwegung in Höhe der bisherigen zentralen Zufahrt zum Donauvorland und eine Neukonzipierung der Binnenentwässerung (Schutz der Anwesen vor Binnenregen va. bei geschlossener Vorflut im Hochwasserfall).
Diese umfasst die Entwässerung des durch den neuen Deich entstehenden Tiefpolders und die Reduzierung des Regenwasserzuflusses aus dem ca. 2,4 km² großen Hauptaussenein-zugsgebiet u.a. durch den Neubau eines Umleitungskanales DN 800 als Bypass zur Entwäs-serung.

Die Binnenentwässerung ist auf ein 5-jährliches Binnenereignis bei gleichzeitigen 100-jährlichem Donauhochwasser angelegt.

Die Polderentwässerung erfolgt durch neue Dränage entlang des luftseitigen Deichfusses, einer Deichkreuzung DN 1000 mit Absperrschieber, Neubau eines Mahlbusens (ca. 3.500 m³) für die Puffung von Abflussspitzen bei Binnenregen und Reduzierung der mobilen Pumpleistung, Umbau/Neukonzipierung des bestehenden Regenwasser-Kanalnetzes im Tiefpolder und eines Pumpschachtes für den Einsatz mobiler Pumpen.

Durch die geplante Baumaßnahme sind keine relevanten Veränderungen der Wasserspie-gellage in der Donau bei HQ 100 zu erwarten.

Die Abweichungen vom Ist-Zustand sind bei Donau-HW100 kleiner + - 3cm. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Hochwasserschutzdeich nur einen relativ schmalen und schwach durchströmten Randbereich des Überschwemmungsgebietes HQ100 schneidet. Dieser Bereich trägt im Hochwasserfall wenig zum Gesamtabfluss der Donau bei

Kurzbeschreibung wesentlicher technischer Anlagen

-Deich-OK HW 100 + 1,0 m Freibord = 349,50 – 349,65 m ü NN, ca. 640 m lang, i.M. 
 ca. 4,5 m hoch, Böschungsneigung 1 : 2,5, Deichkrone 3 m breit.

-Dammbalkenverschluß „Am Krautgarten“, 5 m breit und ca. 3,6 m hoch.

-Überwegung für Fußgänger und Radfahrer

-Deichverteidigungsweg 3,5 m breit

-Deichvorlandweg für die Bewirtschaftung ca. 4,0 m breit, 20 cm Schottertrag-/-deck-
 schicht

-Grabenverlegung
 Der parallel zur Donau verlaufende Graben ist ab dem Teich verrohrt. Die bestehen-
 de Trasse verläuft  bisher innerhalb  des durch  die Deichbaumaßnahme  entstehen-
 den Polders stromabwärts. Der Graben wird donauseits parallel zum Deich verlegt.

Rechtliche Würdigung

Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG dar. Hierfür ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 WHG erforderlich.

Über die Planfeststellung wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dass das Landratsamt örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 63 BayWG).

Verfahren

Gemäß Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt ge-macht mit dem Hinweis, dass

1.  Pläne  und  Beilagen, aus denen  sich  Art und  Umfang  des  Vorhabens  ergeben,  in der 
     Zeit von

    Montag, 29.01.2018 bis Mittwoch, 28.02.2018

a) beim Landratsamt Kelheim, Hemauer Straße 48 a, 93309 Kelheim (Zimmer Ha 011)
         
b) Stadt Kelheim, Ludwigsplatz 16, 93309 Kelheim

    während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausliegen.

2. Einwendungen gegen  das Vorhaben -sofern die  Einwendungen nicht auf  besonderen
    privatrechtlichen  Titeln beruhen-  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  bis spätestens
    innerhalb  von  zwei  Wochen nach  dem  Ende der  Auslegungsfrist,  das  ist  bis  zum   
    14.03.2018 (Einwendungsfrist) beim  Landratsamt  Kelheim oder  bei  der  Stadt Kel-  heim  schriftlich oder  zur  Niederschrift  während  der  Dienststunden  zu  erheben  sind.

     Die schriftliche Einwendung muß Name  und Anschrift  des Einwenders  enthalten sowie   den  geltend  gemachten Belang  und gegebenenfalls  das Maß der Beeinträchtigung er- kennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist   nicht  erforder- lich.   Sammeleinwendungen   mit  unleserlichen  Unterschriften oder Adressenangaben  können nicht berücksichtigt werden.

     Nach Ablauf  dieser  Frist sind  alle  Einwendungen  ausgeschlossen, die nicht auf be-
     sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
     Ein Erörterungstermin wird, soweit erforderlich, gesondert festgesetzt.

UVP-Vorprüfung

Nach §§ 5 Abs. 2 und 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträg-lichkeitsprüfung vom 20.07.2017 i.V.m. Nr. 13.13 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des Gesetzes festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umwelt-auswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung besteht.

Insbesondere  wurden  aus  wasserwirtschaftlicher  Sicht  folgende  Kriterien  geprüft:

Auswirkungen auf das Grundwasser

Die Dichtung des Deichkörpers bindet lediglich in die Auelehmschicht ein. Eine Be-einträchtigung des Grundwassers bzw. eine Veränderung der Grundwasserverhältnisse ist daher nicht erkennbar.

Heilquellen- oder Trinkwasserschutzgebiete

Solche Schutzgebiete sind im näheren Umfeld nicht vorhanden und damit keine Aus-wirkungen auf solche zu befürchten.

Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss

Laut Untersuchung der Hydroprojekt Ingenieurgesellschaft mbH vom 08.09.2010 bewirkt das geplante Vorhaben eine Veränderung des Wasserspiegels der Donau bei HQ100 von bis zu 3 cm. Der Wirkungsbereich erstreckt sich von Donau-km 2421 bis 2426. Die Veränderung der Grenzen des Überschwemmungsgebietes in diesem Bereich ist vernachlässigbar.

Nach Oberstrom ruft das Vorhaben eine Wasserspiegelanhebung hervor. Davon ist aus-schließlich der Ortsteil Haderfleck berührt, wobei der dort berechnete Wasserspiegelanstieg von ca. 1 cm vernachlässigbar ist.

Der Retentionsraumverlust durch den Deichbau führt nach unserer Einschätzung zu keiner erheblichen Abflussverschärfung und damit zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Unterlieger.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu erwarten sind.

Auch aus naturschutzfachlicher Sicht sind bei der allgemeinen Vorprüfung (§ 7 Abs. 1 UVPG) unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die einzelnen Merkmale wurden nach unserer Einschätzung in den Antragsunterlagen (Büro PAN) sachgerecht dargestellt und abgearbeitet.

Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 13.13 zum UVPG hat er-geben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erhebli-chen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig an-fechtbar (§ 5 Abs. 3).

Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer Ha 011), Hemauer Straße 48 a, 93309 Kelheim, Tel. 09441/207-4410, eingeholt werden.

 

Kelheim, 10.01.2018
Landratsamt

 

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