Generalentwässerungsplan der Stadt Abensberg
44-641-AB 9
Wasserrecht;
Generalentwässerungsplan der Stadt Abensberg;
Einleiten von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken in Abensberg und Offenstetten in die Abens und in den Öxlaugraben durch die Stadtwerke Abensberg
Bekanntmachung
Die Stadtwerke Abensberg haben unter Beifügung von Planunterlagen eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser, aus den Entlastungsbauwerken in Abensberg und Offenstetten, in die Abens und in den Öxlaugraben, beantragt.
Zweck und Umfang des Vorhabens
Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Ableitung des Mischwassers aus folgenden Entlastungsbauwerken:
Ist Zustand: Lage der Mischwasserentlastungsbauwerke und Einleitungsstellen
Entlastungs-bauwerk |
Gemarkung / |
Einleitungsstelle |
Gemakrung / |
RÜB Kläranlage (RÜB 1) |
Abensberg/ 2216/4 | 18317 | Abensberg/ 1300/84 |
RÜB Bauhof (RÜB 2) |
Abensberg/ 1300/11 | 318317 | Abensberg/ 1300/84 |
SKU Schulsportplatz (RÜB 3) | Abensberg/ 2300 | 3521AL1 u. 3521AL2 | Abensberg/ 2333/2 |
SKU E-W erk | Abensberg/ 814/2 | 111202 | Abensberg/ 788/2 |
SKU Mayrstraße (RÜB 4) |
Abensberg/ 762/2 u. 758 | ABW3 | Abensberg/ 788/2 |
SKU Offenstetten (RÜB 5) |
Offenstetten / 248 u. 267 |
OFF3099AUL | Offenstetten / 267 |
SKU Aunkofener Straße (Gewerbegebiet) (RÜ 1) |
Abensberg/ 2314/3 | ABW4 | Abensberg/ 2333/2 |
Sanierter Zustand: Lage der Mischwasserentlastungsbauwerke und Einleitungsstellen
Entlastungs-bauwerk |
Gemarkung / |
Einleitungsstelle |
Gemarkung / (Einleitungsstelle) |
RÜB Kläranlage (RÜB 1) |
Abensberg/ 2216/4 | 318317 | Abensberg/ 1300/84 |
RÜB Bauhof (RÜB 2) |
Abensberg/ 1300/11 | 318317 | Abensberg/ 1300/84 |
RÜB Schulsportplatz (RÜB 3) |
Abensberg/ 2300 | RÜB Sportplatz 6 | Abensberg/ 2333/2 |
SKU E-Werk | Abensberg/ 814/2 | 111202 | Abensberg/ 788/2 |
SKU Offenstetten (RÜB 5) |
Offenstetten / 248 u. 267 |
OFF3099 AUL | Offenstetten / 267 |
SKU Aunkofener Straße (Gewerbegebiet) (RÜ 1) |
Abensberg/ 2314/3 | ABW4 | Abensberg/ 2333/2 |
Die bisher genehmigten Entlastungsmengen werden nach erfolgter Sanierung, bzw. nach erfolgter Umsetzung von geplanten Maßnahmen (insbesondere Umbau und Neubau von Entlastungsbauwerken), den Bedarfsberechnungen entsprechend angepasst.
Rechtliche Würdigung
Das Einleiten von Mischwasser in die o.g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung(§ 8 Abs. 1 WHG).
Im vorliegenden Fall wurde eine gehobene Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i.V.m. 15 WHG beantragt.
Über die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayer.Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer.Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Verfahren
Gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass
1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 16.07.2018 bis Donnerstag, den 16.08.2018 (Auslegungsfrist)
a) beim Landratsamt Kelheim, Hemauer Straße 48 a, 93309 Kelheim (Zimmer Ha 006)
b) bei den Stadtwerken Abensberg, Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg
während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.
Die Bekanntmachung des Vorhabens wird gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service" und der Rubrik ,,Meldungen" (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Dazugehörige Antragsunterlagen/Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim und bei den Stadtwerken Abensberg vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 30.08.2018 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift) oder bei den Stadtwerken Abensberg, Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg, schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim oder bei den Stadtwerken Abensberg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Diese anerkannten Vereinigungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können ihre Einwendungen oder Stellungnahmen auch per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz an das Landratsamt Kelheim (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de) übermitteln.
3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Kelheim, 25.06.2018
Landratsamt:
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