Führerschein-Umtausch: Diese Fristen gelten
Grauer Lappen, rosa Lappen oder kleines Plastikkärtchen – der Führerschein in Deutschland hat nicht nur wegen der Passbilder viele Gesichter. Jetzt soll der Nachweis der Fahrerlaubnis europaweit ein einheitliches Äußeres bekommen. Davon sind allein in Deutschland 43 Millionen Führerscheine betroffen.
Bis 2033 will die EU eine einheitliche Fahrerlaubnis für alle Bürger einführen. Der Bundesrat hat dazu einen Stufenplan beschlossen, der einen schrittweisen Umtausch der Führerscheine vorsieht.
Haben Sie den Führerschein vor dem 19.01.2013 gemacht? Dann muss er umgetauscht werden. Je nach Jahrgang gelten verschiedene Fristen. Fest steht: Bis zum 19.01.2033 müssen alle Motorrad- und Autoführerscheine gegen eine neue Ausführung ausgetauscht sein.
Der Umtausch wird gestaffelt durchgeführt, damit die Fahrerlaubnisbehörden nicht unter einem Ansturm der Autofahrer zusammenbrechen und es sollen dadurch lange Wartezeiten vermieden werden.
Konkret geht es um ca. 15 Millionen bis 31.12.1998 ausgestellte (Papier)-Führerscheine sowie um weitere ca. 28 Millionen seit 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgegebene Scheck-kartenführerscheine, die umgetauscht werden müssen. Der Antrag auf Umtausch des Führerscheins kann nur persönlich gestellt werden.
Grund für die Anordnung des Umtausches durch eine EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern. Die derzeit vorhandenen über 110 verschiedenen Führerscheindokumente in der EU gehören dann der Vergangenheit an.
Durch den Stufenplan ändert sich nichts an der Vorgehensweise beim Umtausch selbst. Das Dokument wird auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung bei den normalen Motorrad- und Pkw-Klassen. Wer dennoch weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Wichtig: Man begeht jedoch keine Straftat – anders bei Lkw- und Busführerscheinen.
Hier die Fristen zum Führerscheinumtausch:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Tag, bis zu dem der Führerschein
Fahrerlaubnisinhabers umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.01.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 – 18.01.2013 19.01.2033
Zum Umtausch des Pkw- oder Motorradführerscheins wird ein Personalausweis oder
Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein benötigt.
Der neue EU-Führerschein kostet 24 Euro. Beim Umtausch behält man selbstverständlich alle Fahrerlaubnisklassen des „alten“ Führerscheins.
Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig.
Alle Bewohner des Landkreises Kelheim müssen daher entweder im Landratsamt
Kelheim bzw. bei der Außenstelle in Mainburg einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Gültigkeit des neuen Führerscheins ist auf 15 Jahre befristet – daher wird von
einem vorgezogenen Umtausch abgeraten.
Um längere Wartezeiten zu vermeiden bitten wir sich unbedingt an den Stufenplan
zu halten.
Den alten Führerschein kann man selbstverständlich behalten, er wird jedoch
entwertet (Ecken werden abgeschnitten; Stempelaufdruck „ungültig“).
Weitere Auskünfte erteilt die Führerscheinstelle des Landratsamtes Kelheim.