Erörterungstermin: Antrag Limes-Therme Bad Gögging zum Zutagefördern von Grundwasser

26. Oktober 2018: Erörterungstermin: Antrag Limes-Therme Bad Gögging zum Zutagefördern von Grundwasser

44-642-N 4/-N 23

Wasserrecht;
Erörterungstermin bezüglich des Verfahrens zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Zutagefördern von Grundwasser aus dem Schwefelwasserbrunnen „Andreasquelle“ (Grundstück Fl.-Nr. 612, Gemarkung Bad Gögging) sowie zur Ausweisung eines Heilquellenschutzgebietes für den Schwefelwasserbrunnen „Andreasquelle“ zum Antrag der Limes-Therme Bad Gögging, Eigenbetrieb des Zweckverbandes Bad Gögging

Die Limes-Therme Bad Gögging, Eigenbetrieb des Zweckverband Bad Gögging, hat mit Schreiben vom 15.03.2016 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Zutagefördern von Grundwasser aus dem Schwefelwasserbrunnen „Andreasquelle“ (Grundstück Fl.-Nr. 612, Gemarkung Bad Gögging) sowie die Ausweisung eines Heilquellenschutzgebietes für den Schwefelwasserbrunnen „Andreasquelle“ beantragt. Die Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, lagen vom 20.09.2016 bis 19.10.2016 bei der Stadt Neustadt a.d.Donau und beim Landratsamt Kelheim öffentlich aus. Während der Einwendungsfrist wurden Ein-wendungen erhoben.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin am

Mittwoch, den 14.11.2018, Beginn 9.00 Uhr,


im Landratsamt Kelheim, im Großen Sitzungssaal EG.56, Donaupark 12, 93309 Kelheim mit der Antragstellerin, den beteiligten Behörden, den Betroffenen sowie mit den Personen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich erörtert. Sollten nicht alle Einwendungen bis spätestens 14.11.2018, 17.00 Uhr erörtert worden sein, wird der Erörterungstermin am 15.11.2018 um 9.00 Uhr – am selben Ort – fortgesetzt.


Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zugelassen sind die Einwender, die Betroffenen, die Vertreter der Antragstellerin und der beteiligten Behörden. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Durch die Teilnahme an der Erörterung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.


Kelheim, den 15.10.2018
Landratsamt

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