Bekanntmachung: Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets am Sandelbach

07. Dezember 2018: Bekanntmachung: Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets am Sandelbach

Nr. 44-641-Y 46
Wasserrecht;
Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets am Sandelbach


Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim

über die Verlängerung der vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelten Überschwemmungsgebiets am Sandelbach im Bereich der Stadt Mainburg und der Gemeinde Volkenschwand, Landkreis Kelheim (Fluss-km 0 bis 5,4)

Mit Bekanntmachung vom 25.11.2013, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 26 vom 13.12.2013, ist das vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelte Überschwemmungsgebiet am Sandelbach im Bereich der Stadt Mainburg und der  Gemeinde Volkenschwand bekannt gemacht worden und somit seit 13.12.2013 gemäß Art. 47 BayWG vorläufig gesichert.

Die vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebietes endet gemäß Art. 47 Abs. 4 BayWG, sobald eine Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Gemäß Art. 47 Abs. 4 Satz 3 BayWG kann im begründeten Einzelfall die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Aufgrund fehlender personeller Resourcen beim Wasserwirtschaftsamt Landshut kann in naher Zukunft nicht mit der Erstellung und Vorlage der Unterlagen für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets am Teugner Mühlbach im Bereich der Stadt Mainburg und der Gemeinde Volkenschwand (Fluss-km 0 bis 5,4) gerechnet werden.

Aus diesem Grund verlängert das Landratsamt Kelheim die vorläufige Sicherung um zwei Jahre. Diese endet spätestens und endgültig mit Ablauf des 12.12.2020.

Kelheim, 26.11.2018
Landratsamt Kelheim

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