Bekanntmachung: Renaturierungsmaßnahmen am Wolfsgrabenbach

14. Mai 2021: Die vorgesehenen Maßnahmen am Wolfsgrabenbach stellen Kompensationsmaßnahmen für die genehmigten Niederschlagswassereinleitungen aus dem Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau über die Einleitungsstellen E 1 bis E 21 in die Ilm, in Seen, in Gräben und Nebenarme der Abens dar.

44-647-N 92

Wasserrecht;

Renaturierungsmaßnahmen am Wolfsgrabenbach auf den Fl. Nrn. 2202/5, 2202/6, 2202/7 und 2202/9, Gemarkung Neustadt a. d. Donau sowie auf den Fl. Nrn. 492 und 408/2, Gemarkung Mauern

Bekanntmachung

Das Landratsamt Kelheim hat mit Bescheid vom 24.03.2021, Nr. 44-647 N 92, den Plan der Stadt Neustadt a. d. Donau zur Renaturierung des Wolfsgrabenbaches auf den Fl. Nrn. 2202/5, 2202/6, 2202/7 und 2202/9, Gemarkung Neustadt a. d. Donau sowie auf den Fl. Nrn. 492 und 408/2, Gemarkung Mauern, festgestellt.

Die vorgesehenen Maßnahmen am Wolfsgrabenbach stellen Kompensationsmaßnahmen für die genehmigten Niederschlagswassereinleitungen aus dem Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau über die Einleitungsstellen E 1 bis E 21 in die Ilm, in Seen, in Gräben und Nebenarme der Abens dar.

Eine Ausfertigung des Bescheides vom 24.03.2021 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die diesem Bescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen liegen im Zeitraum vom Dienstag, den 18.05.2021 bis zum Montag den, 31.05.2021 bei der Stadt Neustadt a. d. Donau, während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus. Vor Einsichtnahme der genannten Unterlagen soll hierfür telefonisch mit der Stadt Neustadt a. d. Donau ein Termin vereinbart werden (09445 9717-0).

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Bescheid vom 24.03.2021 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und ein Teil der damit genehmigten Antragsunterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) während des Auslegungszeitraumes eingestellt (gemäß Art. 27a BayVwVfG). Maßgeblich ist jedoch nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 24.03.2021 mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen, die im wasserrechtlichen Verfahren nicht bekannt wurden, als zugestellt gilt (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art.74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

 

Kelheim, 29.04.2021

Landratsamt:

Ferch

Regierungsrat