Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Siegbach

26. Januar 2024: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Siegbach

Nr. 44-641-Y 51
Wasserrecht;
Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Siegbach, Fluss-km 0,000 bis 8,307 (Gewässer III. Ordnung) auf dem Gebiet des Marktes Siegenburg und der Gemeinde Wildenberg im Landkreis Kelheim nach Art. 47 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)


Bekanntmachung

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG).


Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser – HQ 100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Für den Siegbach (Fluss-km 0,000 bis 8,307) im Landkreis Kelheim wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in den anliegenden Übersichtsplänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.


Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in einer Übersichtskarte (M 1:25.000) flächig blau dargestellt. Die Übersichtskarte und vier Detailkarten (M 1:2.500) können im Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht sowie im Markt Siegenburg und in der Gemeinde Wildenberg täglich während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Die Übersichtskarte kann zusätzlich im Internet unter https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/kreisamtsblatt/ (im Amtsblatt Nr. 2 vom 26.01.2024) eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet ermittelten, blau schraffiert dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden:


Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind untersagt


1. gemäß § 78 Abs. 1 WHG

die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), sofern die Ausweisung nicht ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient; ausgenommen sind auch Bauleitpläne für Häfen und Werften,


2. gemäß § 78 Abs. 4 WHG

die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB,

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

3. gemäß § 78a Abs. 1 WHG

3.1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,

3.2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

3.3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,

3.4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

3.5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

3.6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen.

3.7. Die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

4. gemäß § 78c Abs. 1 WHG

die Errichtung neuer Heizölverbrauchanlagen


Das Landratsamt Kelheim kann abweichend von der o.g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.

Das Landratsamt Kelheim kann abweichend von der o.g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben

- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der vorstehend genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

Das Landratsamt Kelheim kann abweichend von den o.g. Nummern 3.1 bis 3.7 Maßnahmen zulassen, wenn

- Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
- der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der vorstehend genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

Das Landratsamt Kelheim kann abweichend von der o. g. Nr. 4 Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

Gemäß § 78 Abs. 3 WHG hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen:


- die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
- die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
- die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Die gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB entsprechend.

Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts Kelheim über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung.

Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. In begründeten Fällen kann die Frist vom Landratsamt Kelheim höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG).

Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gelten § 46 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) i. V. m. Anlage 6 und § 70 AwSV.

Weitere Informationen:

Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden unter der Adresse https://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_risikomanagement_umsetzung/hwgk_hwrk/download/index.htm  im „Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.

Kelheim, den 17.01.2024
Landratsamt Kelheim


gez. Ferch
Abteilungsleiter

Anlage
1 Übersichtskarte (aus drucktechnischen Gründen nicht maßstabsgetreu abgebildet)