Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten von Niederschlagswasser durch das Stadt Unternehmen Mainburg in den Leitenbach

05. August 2022: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten von Niederschlagswasser durch das Stadt Unternehmen Mainburg in den Leitenbach

44-641-M 17

Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus bestehenden Einleitungen des Ortsteils Leitenbach und dem neuen Baugebiet Leitenbach Ost durch das Stadt Unternehmen Mainburg in den Leitenbach


Bekanntmachung

Das Landratsamt Kelheim hat mit Bescheid vom 18.07.2022, Nr. 44-641-M 17, dem Stadt Unternehmen Mainburg, die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in den Leitenbach (Gewässer III. Ordnung) erteilt. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Abführung des Niederschlagswassers von befestigten Flächen aus dem Ortsteil Leitenbach (beantragter Bereich).

Eine Ausfertigung des Bescheides vom 18.07.2022 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die diesem Bescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen liegen im Zeitraum vom Dienstag, den 16.08.2022 bis zum Montag, den, 29.08.2022 beim Stadtunternehmen Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 1.22), während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus. Vor Einsichtnahme der genannten Unterlagen soll hierfür mit Herrn Kronauer (Tel.-Nr. 08751-704-69), bzw. mit Herrn Wimmer (Tel.-Nr. 08751-704-43) vom Bauamt telefonisch ein Termin vereinbart werden.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Bescheid vom 18.07.2022 (incl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die damit genehmigten Antragsunterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Bekanntmachungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/) während des Auslegungszeitraumes eingestellt (Art. 27 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG –). Maßgeblich ist jedoch nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 18.07.2022 mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen, die im wasserrechtlichen Verfahren nicht bekannt wurden, als zugestellt gilt, Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG.

Kelheim, 26.07.2022
Landratsamt:

Ferch
Regierungsrat