Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten gesammelter Abwässer durch die Stadt Mainburg
44-641- M 25
Wasserrecht;
Einleiten gesammelter Abwässer in die Abens, den Sandelbach, den Öchselhofer Bach und den Triebwerksentlastungsgraben der Grubmühle durch das Stadt Unternehmen Mainburg
Bekanntmachung
Der Betriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Mainburg wurde auf Grundlage der Generalentwässerungsplanung (GEP) von 2007 mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 28.12.2011 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken im Kanalisationssystem der Stadt Mainburg erteilt.
Aufgrund verschiedener Ereignisse und Entwicklungen (Hochwasserereignis Juni 2013, Probleme beim Grunderwerb, hohe prognostizierte Investitionskosten einiger Baumaßnahmen wegen schwieriger baulicher Randbedingungen usw.) war es notwendig, den Generalentwässerungsplan 2007 zu überarbeiten.
Die vorgelegte GEP Tektur 2015 mit Ergänzung zum Erläuterungsbericht vom April 2018 berücksichtigt zum einen die Gewässerschutz relevanten Anforderungen und zum anderen die bauliche Entwicklung in Mainburg mit Anpassung der abwassertechnischen Anlagen.
Auf Grundlage der Tektur von 2015 mit Ergänzung zum Erläuterungsbericht vom April 2018 beantragt das Stadt Unternehmen Mainburg die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.
Zweck und Umfang des Vorhabens
Die Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken.
Folgende Maßnahmen sind umzusetzen:
Bezeichnung des Bauwerks, Maßnahme und Fertigstellung bis:
RÜ Streichmühle, Sandelzhausen, Umbau zu SKU RÜB 1 31.12.2021
RÜ 7 Ringstraße, Umbau zu RÜB 7 (SKU),
Erhöhung der Schwelle, 31.12.2020
RÜB 2 Promenadenweg Reduzierung der Drosselleistung 31.12.2020
RÜB 3 Köglmühle Reduzierung der Drosselleistung
Erhöhung der Schwelle 31.12.2020
RÜB 4 SRK Weihmühle Optimierung der Drosselleistung 31.12.2020
RÜB 5 DB Kläranlage Optimierung der Drosselleistung 31.12.2020
Damit ergibt sich folgende Einleitungssituation:
Bezeichnung der Einleitung Entlastungsmenge in l/s
RÜ 1 Sandelzhausen Schloßstraße 753
RÜ 2 Festwiese 983
RÜ 5 Grießplatz 1483
RÜ 6 Abensberger Straße 1058
RÜ 8 Schleißbacher Straße 295
RÜ 9 Hans-Detter-Straße 358
RÜB 1 SRK Sandelzhausen,
Streichmühle 939
RÜB 2 Promenadenweg (alt: RÜ 4) 1992
RÜB 3 Köglmühle 2410
RÜB 4 SRK Weihmühle 92
RÜB 5 DB Kläranlage 331
RÜB 7 Ringstraße 2462
RÜ 10 Lindkirchen 228
RÜ 11 Meilenhofen 598
RÜB 6 Meilenhofen 146
Rechtliche Würdigung
Das Einleiten von Mischwasser in ein oberirdisches Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Anpassung einer bereits erteilten gehobenen Erlaubnis nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG.
Über die Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Verfahren
Gemäß § 15 Abs. 1, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass
1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, den 19.08.2019 bis Mittwoch, den 18.09.2019 (Auslegungsfrist)
a) beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim ( 4. OG, Zimmer Nr. 04.04)
b) bei der Stadt Mainburg, Marktplatz 1-4, 84048 Mainburg
während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.
Die Bekanntmachung und ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/ ) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim und bei der Stadt Mainburg vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 02.10.2019 (Einwendungsfrist) beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim) oder bei der Stadt Mainburg (Marktplatz 1-4, 84048 Mainburg), schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Stadt Mainburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de ).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Wenn innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erhebt, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim, nach Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden, ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.
Kelheim, 25.07.2019
Landratsamt:
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