Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten gesammelter Abwässer durch die Stadt Mainburg

06. August 2019: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten gesammelter Abwässer durch die Stadt Mainburg

44-641- M 25


Wasserrecht;
Einleiten gesammelter Abwässer in die Abens, den Sandelbach, den Öchselhofer Bach und den Triebwerksentlastungsgraben der Grubmühle durch das Stadt Unternehmen Mainburg

Bekanntmachung


Der Betriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Mainburg wurde auf Grundlage der Generalentwässerungsplanung (GEP) von 2007 mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 28.12.2011 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken im Kanalisationssystem der Stadt Mainburg erteilt.

Aufgrund verschiedener Ereignisse und Entwicklungen (Hochwasserereignis Juni 2013, Probleme beim Grunderwerb, hohe prognostizierte Investitionskosten einiger Baumaßnahmen wegen schwieriger baulicher Randbedingungen usw.) war  es notwendig, den Generalentwässerungsplan 2007 zu überarbeiten.

Die vorgelegte GEP Tektur 2015 mit Ergänzung zum Erläuterungsbericht vom April 2018 berücksichtigt zum einen die Gewässerschutz relevanten Anforderungen und zum anderen die bauliche Entwicklung in Mainburg mit Anpassung der abwassertechnischen Anlagen.                                                                                          

Auf Grundlage der Tektur von 2015 mit Ergänzung zum Erläuterungsbericht vom April 2018 beantragt das Stadt Unternehmen Mainburg die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Die Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken.

Folgende Maßnahmen sind umzusetzen:

Bezeichnung des Bauwerks,          Maßnahme und                      Fertigstellung bis:

RÜ  Streichmühle, Sandelzhausen,    Umbau zu SKU RÜB 1                  31.12.2021

RÜ 7 Ringstraße,                              Umbau zu RÜB 7 (SKU),

                                                       Erhöhung der Schwelle,              31.12.2020
 
RÜB 2 Promenadenweg                    Reduzierung der Drosselleistung   31.12.2020

RÜB 3 Köglmühle                             Reduzierung der Drosselleistung

                                                      Erhöhung der Schwelle                31.12.2020

RÜB 4 SRK Weihmühle                     Optimierung der Drosselleistung   31.12.2020

RÜB 5 DB Kläranlage                        Optimierung der Drosselleistung   31.12.2020


Damit ergibt sich folgende Einleitungssituation:

Bezeichnung der Einleitung                Entlastungsmenge in l/s
 
RÜ 1 Sandelzhausen Schloßstraße       753

RÜ 2 Festwiese                                  983

RÜ 5 Grießplatz                                 1483

RÜ 6 Abensberger Straße                   1058

RÜ 8 Schleißbacher Straße                 295

RÜ 9 Hans-Detter-Straße                   358
 

RÜB 1 SRK Sandelzhausen,

Streichmühle                                     939

RÜB 2 Promenadenweg (alt: RÜ 4)     1992

RÜB 3 Köglmühle                              2410

RÜB 4 SRK Weihmühle                       92

RÜB 5 DB Kläranlage                         331

RÜB 7 Ringstraße                              2462

RÜ 10 Lindkirchen                             228

RÜ 11 Meilenhofen                            598

RÜB 6 Meilenhofen                            146

 
Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Mischwasser in ein oberirdisches Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Anpassung einer bereits erteilten gehobenen Erlaubnis nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG.

Über die Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen  Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 1, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von  Montag, den 19.08.2019 bis Mittwoch, den 18.09.2019 (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim ( 4. OG, Zimmer Nr. 04.04)
b) bei der Stadt Mainburg, Marktplatz 1-4, 84048 Mainburg

während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung und ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/ ) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim und bei der Stadt Mainburg vollständig eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 02.10.2019 (Einwendungsfrist) beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim) oder bei der Stadt Mainburg (Marktplatz 1-4, 84048 Mainburg), schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Stadt Mainburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de  oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de ).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Wenn innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erhebt, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim, nach Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden,  ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.


Kelheim, 25.07.2019
Landratsamt:


Post
Regierungsrat