Bekanntmachung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz: Fa. Bayernoil Neustadt a. d. Donau, Änderung der Erdölraffinerie

15. Februar 2019: Bekanntmachung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz: Fa. Bayernoil Neustadt a. d. Donau, Änderung der Erdölraffinerie

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim
vom 15.02.2019 Az.: 43-170.18.57


Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771);
Antrag der Firma Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH, Werk Neustadt a.d. Donau, auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Erdölraffinerie beim Betriebsteil Neustadt durch Umbelegung des Zwischenprodukttanks TZ-0024 von Mittelöl auf Benzin-Komponenten inkl. Mitteldestillat-Komponenten


Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)


Die Firma Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH hat einen Antrag auf wesentliche Änderung der Erdölraffinerie (Betriebsteil Neustadt) nach § 16 BImSchG hinsichtlich Umbelegung des Zwischenprodukttanks TZ-0024 von Mittelöl auf Benzin-Komponenten inkl. Mitteldestillat-Komponenten gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG i.V. m. § 9 Abs. 4 UVPG und § 7 Abs. 1 UVPG sowie Ziffer 4.3 der Anlage 1 zum UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Folgende wesentlichen Gründe sind für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, mit Hinweis auf die dafür einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des UVPG, zu nennen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

Durch das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen. Es findet keine Bearbeitung des Bodens und keine Grundwasserförderung statt. Es besteht für das Vorhaben kein zusätzlicher Wasserbedarf und es werden keine höheren Frachten an Luftschadstoffen emittiert.
Da während der Lagerung von Benzinkomponenten im Tank 24 stets ein anderer Tank nicht in Betrieb ist, werden keine zusätzlichen Emissionen auftreten. Durch die geplanten Änderungsmaßnahmen werden sich die Geruchsemissionen nicht erhöhen.
Durch das Vorhaben ergeben sich keine nachteiligen Wechselwirkungen durch die Lärmemissionen an den maßgeblichen Schallimmissionsorten in der Umgebung.
Der Tank 24 des Zwischenprodukt-Tankfelds 20 befindet sich auf dem Neustädter Werksgelände der Raffinerie der Firma Bayernoil Raffineriegesellschaft mbH und ist damit räumlich getrennt von den angrenzenden Schutzgebieten der Natura 2000-, Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Wasserschutz- sowie Heilquellenschutzgebiete und Biotope. Das Tankfeld ist außerhalb von Überschwemmungsgebieten errichtet und liegt außerhalb des sogenannten wassersensiblen Bereichs. Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Menschen (insbesondere die menschliche Gesundheit), Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Landschaft zu befürchten. Ebenso werden Belange des Denkmalschutzes durch das beantragte Vorhaben nicht berührt.
Durch entsprechende Anforderungen in der Genehmigung kann sichergestellt werden, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da das Änderungsvorhaben keine zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist
(§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).


Kelheim, den 15.02.2019
LANDRATSAMT Kelheim
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Regierungsrat