Bekanntmachung nach dem Immissionsschutzrecht: Antrag der Firma Audi AG auf wesentliche Änderung des Prüfgeländes Neustadt a. d. Donau

09. Mai 2018: Bekanntmachung nach dem Immissionsschutzrecht: Antrag der Firma Audi AG auf wesentliche Änderung des Prüfgeländes Neustadt a. d. Donau

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 18. Mai 2018 Az.: 43-170.05.19d


Immissionsschutzrecht;
Antrag der Firma Audi AG auf wesentliche Änderung des Prüfgeländes Neustadt/Do. durch Errichtung einer Energiezentrale nach § 16 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG);
Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall;
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)


Die Firma Audi AG betreibt in Neustadt/Do. ein Prüfgelände für Kraftfahrzeuge. Auf diesem Gelände soll nun eine Energiezentrale errichtet werden, welche für den Standort Elektro- und Wärmeenergie sowie Druckluft bereitstellen soll.

Das Prüfgelände wurde mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 29.11.1990 baurechtlich genehmigt. Bei der Anlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Am 02.11.2001 erfolgte die Anzeige der Anlage gemäß § 67 BImSchG. Die letzte wesentliche Änderung an der Anlage wurde mit Bescheid vom 08.02.2010 des Landratsamtes Kelheim genehmigt.

Wenngleich die geplante Änderung als nicht wesentlich im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingestuft wurde, beantragte die Firma Audi AG die Errichtung der Energiezentrale nach § 16 Abs. 4 BImSchG zu genehmigen.

Die Genehmigung der Errichtung der Energiezentrale ist als Änderung des immissionsschutzrechtlich genehmigten Prüfgeländes / der Teststrecke für Kraftfahrzeuge im vereinfachten Verfahren einzustufen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BImSchG i.V.m. Ziffer 10.17.1 Buchstabe „G“ des Anhang 1 zur 4. BImSchV).

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 4 UVPG und § 7 Abs. 1 UVPG sowie Ziffer 10.7 der Anlage 1 zum UVPG ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG besteht.

Nach Einschätzung der Behörde aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien kann das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgeblichen Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG): Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Energiezentrale mit zwei Kesselanlagen und einem Blockheizkraftwerk. Durch das Vorhaben werden ca. 900 m² versiegelt. Eine Unterkellerung des Gebäudes findet nicht statt.

Der Anlagenstandort liegt in der Gemarkung Schwaig in der Gemeinde Neustadt a. d. Donau (Landkreis Kelheim). Für diese Fläche besteht ein rechtskräftiger Bebauungs- und Grünordnungsplan aus dem Jahr 2011. Dort ist das Gebiet für das geplante Gebäude der Energiezentrale zum großen Teil als Industriegebiet ausgewiesen. Ein Teil der Baufläche, die auf dem Grundstück Flur-Nr. 1073 der Gemarkung Schwaig liegt, ist als extensives Grünland ausgewiesen. Die naturschutzfachlichen Aspekte wurden bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt.

Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Durch den Betrieb der Energiezentrale sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine relevante Schadstoff- oder Geruchsbelastung ergibt sich nicht. Naturschutzrelevante Bereiche werden durch das Vorhaben nicht direkt betroffen. Erhebliche Beeinträchtigungen der sich in der Nähe befindenden gesetzlich geschützten Biotope sind nicht zu erwarten. Weiterhin sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Menschen und menschliche Gesundheit, Tiere Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Landschaft zu befürchten. Durch entsprechende Anforderungen in der Genehmigung kann sichergestellt werden, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

Das Landratsamt Kelheim als zuständige Behörde stellt gemäß § 5 Abs. 1 UVPG auf Grundlage der Planunterlagen des Vorhabensträgers sowie eigener Informationen fest, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).


Kelheim, den 18.05.2018
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Regierungsrat