Bekanntmachung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung: Umgestaltung des Dorfweihers in Teugn

15. Mai 2018: Bekanntmachung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung: Umgestaltung des Dorfweihers in Teugn

Nr. 44-641-TE 4


Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 15.05.2018

Wasserrecht ;
Umgestaltung des Dorfweihers (Löschweiher) in Teugn auf dem Grundstück Flur-Nr. 44/12, Gemarkung Teugn;
Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall
 
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808) geändert worden ist.

Die Gemeinde Teugn beantragt für den Umbau eines Löschweihers in Teugn, Flur Nr. 44/12 die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.

Nach §§ 5 Abs. 2 und 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umwelt-verträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung  unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des Gesetzes festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Um-weltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen zu erwarten sind.

Merkmale des Vorhabens
Die Gemeinde Teugn beabsichtigt den bestehenden Dorfweiher (Löschweiher) in Teugn umzugestalten bzw. zu renaturieren.

Standortprüfung
Die standortbezogene Vorprüfung ist als überschlägige Prüfung in max. zwei Stufen durchzuführen. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen (vgl. § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UVPG).

Das Gebiet liegt nicht in einem Schutzgebiet nach den Naturschutzgesetzen und weist keine gesetzlich geschützten Biotope auf.

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete sowie Über-schwemmungsgebiete sind von der Maßnahme nicht betroffen.

Bodendenkmäler oder Baudenkmäler sind durch das Vorhaben ebenfalls nicht betroffen.

Die Prüfung auf der ersten Stufe gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Somit besteht keine UVP-Pflicht (vgl. § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3).

Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer Ha 011), Hemauer Str. 48a, 93309 Kelheim, Tel.09441-207-4410, eingeholt werden.


Kelheim, 15.05.2018
Landratsamt:
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