Bekanntmachung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung: Neubau eines dezentralen Hochwasserrückhaltebeckens in St. Johann

15. Juni 2018: Bekanntmachung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung: Neubau eines dezentralen Hochwasserrückhaltebeckens in St. Johann

Nr. 44-647-TR 13

Wasserrecht ;
Antrag der Gemeinde Train zum Neubau eines dezentralen Hochwasserrückhaltebeckens am Vohburger Weg im Ortsteil Sankt Johann;
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Die Gemeinde Train beantragt für die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens am Vohburger Weg auf dem Grundstück Fl.Nr. 594, Gemarkung Staudach, die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.

Nach § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) i.V.m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung  unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des Gesetzes festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Merkmale des Vorhabens

Geplant ist die Erstellung eines Hochwasserrückhaltebeckens in Kombination mit einer Umkopplung von Einzugsgebietsflächen des Mischwasserkanals an einen geplanten Regenwas-serkanal. Dadurch soll die Situation im westlichen Ortsteil von Sankt Johann verbessert werden.

Standortprüfung

Die standortbezogene Vorprüfung ist als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzufüh-ren. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UVPG).

Die Flächen unterliegen nicht dem gesetzlichen Schutz nach § 30 BNatSchG. Es sind keine Schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen (Anlage 3 Nrn. 2.3.1 bis 2.3.7 zum UVPG).

Das Vorhaben liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Wasserschutz-gebiete, Heilquellenschutzgebiete sowie Risikogebiete sind nicht betroffen (Anlage 3 Nr. 2.3.8 zum UVPG).

Es handelt sich auch nicht um Gebiete, mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte (Anlage 3 Nr. 2.3.10 zum UVPG).

Die Prüfung in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Somit besteht keine UVP-Pflicht (vgl. § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selb-ständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer Ha 007), Hemauer Str. 48a, 93309 Kelheim, Tel.09441-207-4414, eingeholt werden.


Kelheim, 11.06.2018
Landratsamt:

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